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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lehrerbesoldung

Die Besoldung ist im Bundesbesoldungsgesetz BBesG des Bundes bzw. der Länder geregelt. Zur Besoldung gehören Dienstbezüge und sonstige Bezüge.

Die Dienstbezüge bestehen aus Grundgehalt, Zuschüssen, und sonstigen Zulagen. Im weiteren Sinn werden als Dienstbezüge alle in bezug auf das Amt gewährten Geldbezüge verstanden.

Das Grundgehalt bestimmt sich nach der dem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe, die für alle Inhaber gleicher Ämter gleich ist.

Die Bundesbesoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter, die 16 Besoldungsgruppen enthält)

Die Bundesbesoldungsordnung B führt insgesamt 11 Besoldungsgruppen. Die den Ämtern zugeordneten Gehaltssätze sind feste Gehälter. Das heißt sie bleiben in der Zeit in der der Beamte das Amt innehat unverändert.

Die besondere Besoldungsgruppe C regelt die Besoldung der Hochschullehrer.

Weitere Fragen zur Besoldung der Lehrer im Einzelfall beantworten Ihnen gerne unsere Partneranwältinnen und -anwälte. Halten Sie alle vorliegenen Unterlagen bereit.
Stand: 25.03.2008
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Lehrer müssen ihre Schulbücher nicht selbst bezahlen
Nürnberg (D-AH) - Für ihre Schulbücher müssen die Schüler, wenn denn die Eltern aus sozialen Gründen nicht von dieser finanziellen Belastung befreit sind, meist selbst aufkommen. Anders aber die Lehrer. Ein Lehrer darf keinesfalls verpflichtet werden, die für den Unterricht benötigten Schulbücher aus eigener Tasche zu bezahlen. ...weiter lesen


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Lehrer müssen ihre Schulbücher nicht selbst bezahlen

Nürnberg (D-AH) - Für ihre Schulbücher müssen die Schüler, wenn denn die Eltern aus sozialen Gründen nicht von dieser finanziellen Belastung befreit sind, meist selbst aufkommen. Anders aber die Lehrer. Ein Lehrer darf keinesfalls verpflichtet werden, die für den Unterricht benötigten Schulbücher aus eigener Tasche zu bezahlen. Das hat just zum neuen Schuljahresbeginn das Verwaltungsgericht Münster (Az. 4 L 471/06) beschlossen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Schulbuchverlage stellen zunehmend keine kostenlosen Lehrerexemplare zur Verfügung. Auch die Schulen haben kein Geld mehr für die Lehrmaterialien ihrer Lehrer. Als deshalb aber die Bezirksregierung Münster den Englisch-Lehrer einer Schule in Olfen anwies, sich die für seinen Unterricht erforderlichen Sprachbücher auf eigene Kosten und noch rechtzeitig zum Schuljahresbeginn zu beschaffen, weigerte sich der Mann, der amtlichen Verfügung nachzukommen.
Zu Recht, entschieden die Münsteraner Richter. Eine solche Verfügung greife in die Grundrechte des Lehrers ein, wofür der Behörde die Rechtsgrundlage fehle. Die Lehrerbesoldung ist nun mal nicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln bestimmt. Und eine rechtlich in Betracht kommende so genannte langjährige Übung gibt es in diesem Fall schon deshalb nicht, weil Schulbuchverlage und Schulbuchhändler erst in jüngster Zeit dazu übergegangen sind, kostenlose Lehrerexemplare nur noch eingeschränkt zur Verfügung zu stellen, sagt der Rechtsanwalt.


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