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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bundesnebentätigkeitsverordnung

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Bundes, die einer Nebentätigkeit nachgehen möchten, müssen vor der Aufnahme eines Nebenjobs besondere Vorschriften beachten. Dies gilt für Tarifbeschäftigten (Angestellte und Arbeiter) ebenso wie für Beamtinnen und Beamte. Selbst Rentner und Ruhestandsbeamte sollten sich darüber informieren, was sie tun dürfen und wieviel man hinzu verdienen darf.

Unter einer Nebentätigkeit versteht man die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Ein Nebenamt ist wiederum ein nicht zu dem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, dass durch den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Eine Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Wahrnehmung eines Ehrenamtes wird hiervon nicht erfasst.
Die Bundesnebentätigkeitsverordnung stellt hierfür die genauen Regelungen auf Bundesebene zusammen.

Das Nebentätigkeitsrecht ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. Wie bei vielen anderen Regelungen orientieren sich jedoch die meisten Landesvorschriften an denen des Bunde.

Weiteres hierzu erfahren Sie von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail!
Stand: 01.02.2010

   
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