Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bundeslaufbahnverordnung
Die Bundeslaufbahnverordnung regelt die Einstellung und berufliche Weiterentwicklung von Beamten des Bundes.
Man unterscheidet hierbei zwischen dem einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst. Dies sind die sogenannten Laufbahngruppen.
Man unterscheidet weiter verschiedene Laufbahnen: nichttechnischen und technischen Verwaltungsdienst, sprach- und kulturwissenschaftlichen sowie naturwissenschaftlichen Dienst, agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienst, ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen sowie sportwissenschaftlichen Dienst, kunstwissenschaftlichen und tierärztlichen Dienst.
Des Weiteren regelt die Verordnung die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten.
Entscheidendes Auswahlkriterium ist hierbei gemäß § 32 BLV Nr.1 die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten.
Die Eignung des Beamten erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind, § 2 Abs. 2 BLV.
Die Befähigung hingegen umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind, § 2 Abs. 4 BLV.
Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen und der praktischen Arbeitsweise des Beamten zu beurteilen, § 2 Abs. III BLV.
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen.
Weiteres hierzu erfahren Sie von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail! Stand: 01.02.2010