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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beihilferichtlinien

Beamte haben Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle durch ihren Arbeitgeber (z. B. Kommune, Bundesland, Bundesrepublik).
Die Beihilfevorschriften sind für die Beamten der einzelnen Bundesländer immer noch nicht einheitlich geregelt. Die Beihilfesätze sind grundsätzlich personenbezogen. In der Regel gilt 50 Prozent für den Beihilfeberechtigten selbst (70 Prozent mit zwei oder mehr Kindern), 70 Prozent für Versorgungsempfänger (z. B. Pensionäre, Dienstunfähige), 70 Prozent für den Ehegatten, 80 Prozent für jedes Kind.

Wer als Beamter oder angehender Beamter Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, kann wählen:

1.) Er kann Mitglied der Krankenkasse bleiben, muss aber den vollen Kassenbeitrag alleine aufbringen, erhält also nicht, wie andere Arbeitnehmer, einen Arbeitgeberzuschuss. Dafür erstattet die Beihilfe in der Regel voll oder teilweise Krankheitskosten, die nicht von der Kasse übernommen werden (z. B. Chefarztbehandlung, 2. Klasse im Krankenhaus usw.).
Für einen Verbleib in der Krankenkasse gäbe es zwei Gründe:
a) In der Krankenkasse ist eine ganze Familie mit beliebig vielen Kindern beitragsfrei mitversichert.
b) Die Krankenkassenbeiträge sind immer bezahlbar, weil sie in Relation zum Arbeitsentgelt oder Alterseinkommen berechnet werden.

2.) Oder der Beamte nimmt die Beihilfe voll in Anspruch und schließt zusätzlich, für den durch die Beihilfe nicht gedeckten Teil, eine private "Restkostenversicherung" ab.
Für einen Wechsel zur Privatversicherung könnte ein Grund sein der niedrigere Beitrag, den Beamte für private Restkostenversicherungen bezahlen, wenn nicht allzu viele Familienmitglieder zu versichern sind.

Weitere Fragen beantworten Ihnen gerne unsere Kooperationsanwälte.
Stand: 28.09.2011

   
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