Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beihilfe
Als zusätzliche Vergütungsbestandteile kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu bestimmten Anlässen oder Gelegenheiten Beihilfen gewähren. Dazu gehören beispielsweise Sozialbeihilfen wie Heirats- und Geburtsbeihilfen, das Sterbegeld, Ausbildungsbeihilfen, Mietbeihilfen oder Beihilfen in speziellen Notsituationen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus sonstigen vertraglichen Regelung ergeben.
Beamte haben Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle durch ihre öffentlichen Arbeitgeber (z. B. Kommune, Bundesland, Bundesrepublik). Die Beihilfevorschriften sind in den einzelnen Bundesländer nicht einheitlich geregelt. Die Beihilfesätze sind grundsätzlich personenbezogen. In der Regel gilt 50 Prozent für den Beihilfeberechtigten selbst (70 Prozent mit zwei oder mehr Kindern), 70 Prozent für Versorgungsempfänger (z. B. Pensionäre, Dienstunfähige), 70 Prozent für den Ehegatten und 80 Prozent für jedes Kind.
Fragen zur Beihilfe und zum Beamtenrecht beantworten Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline. Stand: 09.11.2010
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