Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beamtenrechtsrahmengesetz
Bis zur Förderalismusreform im Jahr 2007 bestand aufgrund des Art. 75 GG eine Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Das führte dazu, dass das Beamtenrecht in der Bundesrepublik weitgehend vereinheitlicht war und in allen Bundesländern in den Grundzügen übereinstimmte. Mit Wirkung vom 1.4.2009 ist das Beamtenrechtsrahmengesetz weitgehend durch das Beamtenstatusgesetz ersetzt werden.
Damit gehen bis auf wenige Grundzüge nahezu alle Kompetenzen zur Gestaltung des Beamtenrechts auf die Bundesländer über. Es ist daher zukünftig davon auszugehen, dass das Beamtenrecht in den Bundesländern zunehmend unterschiedlich sein wird.
Aus dem Beamtenrechtsrahmengesetz bleiben nur die bisherigen §§ 121 bis 135 in Kraft. Sie beziehen sich u.a.auf Regelungen zur Dienstherrnfähigkeit, Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Rechtsweg in Beamtensachen, Dienstherrnwechsel bei Umbildung von Körperschaften).
Bei aktuellen Fragen im Beamtenrecht können Ihnen unsere Anwälte in einer ersten telefonischen Beratung weiterführende Hinweise geben. Für eine eingehende Beratung steht Ihnen unsere e-mail Rechtsberatung zur Verfügung.