Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beamtenrecht
Das besondere Verhältnis zwischen einem Amtsträger und seinem Dienstherren nennt man Beamtenstatus. Es wird vom Beamtenrecht geregelt. Diese Rechtsmaterie ist zersplittert, denn sowohl der Bund als auch die Länder sind berechtigt, jeweils eigene Beamtengesetze zu erlassen. Dazu gehören zum Beispiel das Beamtenbesoldungsgesetz, die Disziplinarordnung bzw. das Disziplinargesetz sowie das Beamtenversorgungsgesetz, das die Pensionsberechnung regelt.
Daneben treten Regelungen, die verschiedene Themen betreffen: ob ein Dienstvergehen vorliegt, wann sich die Laufbahn verändert (Beamtenbeförderung). Was für Bezüge ein Beamtenanwärter erhält, ob eine Schwangerschaft einer Verbeamtung entgegensteht. In welcher Besoldungsgruppe die Kostendämpfungspauschale entfällt. Wie hoch die Pensionsansprüche und die Mindestversorgung ausfallen, wenn der Beamte dienstunfähig wird oder nur noch Teildienstfähigkeit erreicht oder die Frühpensionierung anstrebt.
Unsere Kooperationsanwälte sind auch im Themenschwerpunkt Beamtenrecht versiert. Großer Informationsbedarf besteht erfahrungsgemäß etwa im Bereich Elternzeitverordnung, Nebentätigkeitsrecht und Dienstrecht. Sie erhalten am Telefon in der Regel sofort eine erste Einschätzung ihrer Rechtslage sowie verbindlichen Rechtsrat.
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An- und Abfahrt kein Durchgangsverkehr Nürnberg (D-AH) - Wer auf einer öffentlichen, aber für den Durchgangsverkehr nicht zugelassenen Straße ein Grundstück anfährt, muss es nicht auf dem gleichen Wege wieder verlassen. Selbst wenn er im Ergebnis der An- und Abfahrt die gesperrte Straße also von einem Ende zum anderen durchquert, verstößt er hiermit nicht gegen ...weiter lesen
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Frage: Unser Sohn (14 Jahre) hatte sich zum Unterrichtsbeginn in der Schule um 5 Minuten verspätet, da sein Bus nicht rechtzeitig abgefahren ist. In der Schule angekommen, klopfte er an der Tür des Biologieraumes... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Unterrichtsverweigerung gegenüber Ihrem Sohn Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass das Verhalten der verantwortlichen Lehrkraft, Ihren erst 14jährigen Sohn etwa 90 Minute ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Wer auf einer öffentlichen, aber für den Durchgangsverkehr nicht zugelassenen Straße ein Grundstück anfährt, muss es nicht auf dem gleichen Wege wieder verlassen. Selbst wenn er im Ergebnis der An- und Abfahrt die gesperrte Straße also von einem Ende zum anderen durchquert, verstößt er hiermit nicht gegen die ausgewiesene Verkehrsbeschränkung. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden (Az. 2 Ss OWi 164/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatten Polizeibeamte den betroffenen Lkw-Fahrer auf einer Bundesstraße angehalten. Diese war mit einem entsprechenden Zusatzschild für den Durchgangsverkehr von Lastwagen seiner Größe gesperrt. Allerdings konnte der Fahrer nachweisen, dass er unterwegs in einem an der Straße gelegenen Unternehmen Leergut abgeladen und Frachtpapiere übernommen hatte. Was das zunächst mit dem Fall beauftragte Amtsgericht allerdings nicht akzeptieren wollte. Der Fahrer hätte die für ihn gesperrte Strecke nach der zwar zulässigen Anfahrt wieder auf dem kürzesten Weg verlassen müssen. Womit er bei der Abfahrt in entgegengesetzter Richtung also vorsätzlich gegen Recht und Gesetz verstoßen habe.
Das sahen die Oberlandesrichter weniger pedantisch. Nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung liegt ein Durchgangsverkehr nicht vor, wenn die jeweilige Fahrt dazu dient, ein Grundstück zu erreichen oder zu verlassen, welches an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße liegt oder allein über ein solche erschlossen ist. Sowohl die Einfahrt des Lkws in den beschränkten Bereich wie auch die nachfolgende Weiterfahrt des Betroffenen in gleicher Richtung unterliegt dieser Ausnahmeregelung. Die vom Amtsgericht beanstandete Ausfahrt diente im Sinne des genannten Ausnahmetatbestandes dazu, ein im Verbotsgebiet gelegenes Grundstück zu verlassen, und stellt daher keinen verbotenen Durchgangsverkehr dar. Obwohl der Betroffene das Verbotsgebiet hierbei nicht auf dem kürzesten Weg verließ. Von einer solchen Einschränkung ist im Gesetzestext nämlich nirgendwo die Rede.
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Frage: Unser Sohn (14 Jahre) hatte sich zum Unterrichtsbeginn in der Schule um 5 Minuten verspätet, da sein Bus nicht rechtzeitig abgefahren ist. In der Schule angekommen, klopfte er an der Tür des Biologieraumes, der leider nur von innen zu öffnen ist. Ihm wurde aber nicht geöffnet. Er wartete also vor der Tür. Nach einiger Zeit wurde die Tür von einer Mitschülerin geöffnet und er hörte sie zur Unterrichtskraft sagen, dass er vor der Tür stand. Dennoch durfte er nicht am Unterricht teilnehmen. Selbst die Abteilungsleitung, die ihn nach 45 Minuten dort stehen sah konnte ihren Kollegen nicht dazu überreden, dass mein Sohn den Unterricht besuchen konnte.
Er stand also 90 Minuten ohne Aufsicht vor der Tür und hätte sich ohne weiteres entfernen können. Handelt es sich hierbei um eine Verletzung der Aufsichtspflicht?
Im Weiteren Verlauf bekamen wir einen Brief, in dem unserem Sohn das unentschuldigte Fehlen in diesen 2 Stunden vorgeworfen wurde. Dieses Schreiben erhielten wir aber nicht von der Schule, sondern von einem privaten Institut, mit dem die Schule zusammen arbeitet. Hieraus musste ich schließen, dass die Schule unseren Namen, den meines Sohnes sowie unsere Adresse, ohne unser Wissen an Dritte weiter gegeben hat. Handelt es sich hierbei nicht um einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz? Uns war dieses Vorgehen absolut unbekannt.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Unterrichtsverweigerung gegenüber Ihrem Sohn Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass das Verhalten der verantwortlichen Lehrkraft, Ihren erst 14jährigen Sohn etwa 90 Minuten unbeaufsichtigt vor der Türe stehen zu lassen, selbstverständlich unverantwortlich war und zu beanstanden ist.
Des weiteren ist auch die Weitergabe der personenbezogenen Daten an das private Institut durch die Schule zu beanstanden, da eine derartige Weitergabe personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten unzulässig ist.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, die Situation der zuständigen Landesschulbehörde mitzuteilen und die Einleitung von Disziplinarverfahren sowohl gegenüber der betreffenden Lehrkraft als auch gegenüber dem Rektor der Schule anzuregen.
Rechtsanwältin Andrea Fey
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