Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Umlegungsverfahren
Bei juristischen Fragen zum Thema Umlegungsverfahren sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Baurecht (öffentliches) sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben. Stand: 26.11.2010
Das Umlegungsverfahren regelt als Umsetzung der Bauleitplanung die Bodenneuordnung bebauter und unbebauter Grundstücke zur Erschließung und Neugestaltung bestimmter Gebiete, sodass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen können (§ 45 I 1 BauGB). Das auf eine gleichwertige Zuteilung gerichtete Umlegungsverfahren ist grds. nur möglich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), wobei sich bei letzterem aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben müssen. Gemäß § 45 II BauGB kann das Umlegungsverfahren durch ortsüblich bekannt zu machenden förmlichen Beschluss der Umlegungsstelle (sogen. Umlegungsbeschluss), welcher eine Verfügungs- und Veränderungssperre bewirkt und ein Vorkaufsrecht der Gemeinde begründet, eingeleitet werden, auch wenn ein Bebauungsplan zwar noch nicht aufgestellt ist, aber der Bebauungsplan zumindest vor der Aufstellung des fertigen Umlegungsplans als Ergebnis des Umlegungsverfahren in Kraft tritt; mit Bekanntmachung des - durch Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbaren - Umlegungsplans tritt Besitz- und Eigentumsänderung ein, sodass das Grundbuch zu berichtigen ist. Das Umlegungsverfahren ist von der Gemeinde als Umlegungsstelle in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald es zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist, § 46 I BauGB, wobei Einzelheiten durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt werden können (§ 46 II BauGB) und nach Maßgabe des § 46 IV, V BauGB Übertragungsmöglichkeiten der Umlegungsbefugnisse bestehen. Die §§ 45-79 BauGB regeln detailliert wichtige Fragen des Umlegungsverfahren wie Zuständigkeiten, Beteiligte, Verfügungs- und Veränderungssperre, Begrenzung des Umlegungsgebietes, Bestandskarte, Benachrichtigungen, Umlegungsmasse, Verteilungsmaßstäbe, Abfindungen, Umlegungskarte, Umlegungsverzeichnis, Inkrafttreten, Bekanntmachung, Planänderung sowie die Kosten des Umlegungsverfahren.