Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Straßenbau
Der Begriff Straßenbau ist kein bestimmter Rechtsbegriff. Der Straßenbau spielt jedoch in der öffentlich-rechtlichen Praxis eine große Rolle in Bezug auf die sogenannte Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge, die der Staat gegenüber seinen Bürgern zu erfüllen hat. So muss der Straßenbau bereits bauplanungsrechtlich bei der Erschließung von Gemeinden und Baugebieten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Es ist normiert, unter welchen Umständen grundsätzlich oder ausnahmsweise eine Straße, ein Weg, ein Platz oder auch nur ein Wirtschaftsweg errichtet werden darf. Der Straßenbau innerhalb einer Gemeinde ist Sache der örtlich zuständigen Kommune. Er unterliegt damit der sogenannten kommunalen Selbstverwaltung im Sinne von Art. 28 IV GG (Grundgesetz). Anders verhält es sich mit außerhalb von oder zwischen Ortschaften verlaufenden Landstraßen und Bundesstraßen. Die Planung, Errichtung und Instandhaltung ist dann Sache des jeweiligen Bundeslandes bzw. in Landstrichen, in denen es spezielle Landesmittelbehörden gibt Sache der Regierungspräsidien.
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Stand: 10.02.2011