Frage: In einem reinen Wohngebiet mit einer zweischossigen Bebauung (viele private Mietobjekte) hat sich vor kurzem in einer ehemaligen Filiale der Sparkasse ein "islamistischer Moscheeverein" niedergelassen. Mitglieder gehen in weißen langen Gewänder, Pumphosen u. lange Bärte, Frauen verschleiert. Dem Anschein nach eine extremistische Gruppierung. Wir besitzen dort auch ein Dreifamilienhaus. Die Mieter und andere Vermieter machen sich schon große Sorgen, dass das Viertel - bisher gute Wohnlage - an Wohnqualität verliert. Das Bauordnungsamt hält sich bedeckt, bei der Frage, wieso dem Verein die Erlaubnis zu dieser Moschee/Gebetsraum gegeben wurde. Die Nachbarschaft soll eine Eingabe bei der Stadt machen, die Eingabe dann an ihr Rechtsamt weiterleiten. Wie kann man dagegen vorgehen?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Sie sehen die Sache vom juristischen Ansatz her schon ganz richtig. Zum Betrieb der Moschee ist eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung erforderlich, da eine Moschee natürlich etwas anderes ist als eine Sparkasse.
Richtig ist auch Ihre Einschätzung, dass es zu der baurechtlichen Zulässigkeit auf den Gebietscharakter des Wohngebietes ankommt. Ich stimme letztlich auch Ihrer Einschätzung zu, dass es sich kaum um ein reines Wohngebiet handeln kann; Sparkasse, Friseur und Lebensmittelgeschäft sprechen eher gegen ein reines Wohngebiet. Verbindliche Auskunft gibt der Bebauungsplan, der den Gebietscharakter festlegt.
Ob es sich um ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) handelt kann dahinstehen. In beiden Fällen sind "Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,gesundheitliche und sportliche Zwecke" zulässig. Da diese Beschreibung auch den üblichen Betrieb einer Moschee umfasst, ist der Betrieb einer Moschee im allgemeinen Wohngebiet oder im Mischgebiet zulässig. Wird also eine Nutzungsänderung vom Moscheeverein beantragt, hat er einen Rechtsanspruch auf Erteilung.
Ich gehe vorliegend nicht davon aus, dass die Ausnahmevorschrift des § 15 BauNVO nicht eingreift. Danach sind die an sich zulässigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen.Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen und Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
Es handelt sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die in erster Linie auf Emissionen anzuwenden ist bzw. auf solche Vorhaben, die den baurechtlichen Charakter des Gebietes verändern würden. Errichtung und Betrieb einer Moschee lassen solche unzumutbaren Störungen nicht erwarten. Die Art der Kleidung der Besucher der Moschee dürfte baurechtlich nicht relevant sein.
Im übrigen gibt es keinen Schutz des Eigentümers vor Veränderungen in der Nachbarschaft. Er muss sowohl neue und andersartige Nutzungen als auch neue Gebäude hinnehmen soweit sie mit dem Gebietscharakter grundsätzlich vereinbar sind.
Den Eigentümer des Baugebietes steht die Möglichkeit offen, Widerspruch bei der Stadtverwaltung und Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die erteilte Nutzungsgenehmigung einzulegen. Sie müssen dazu die Verletzung nachbarschützender Vorschriften vortragen. Um ehrlich zu sein, sehe ich eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nach Ihren Angaben nicht.
Soweit es sich bei der Moschee um einen Treffpunkt extremistischer Kräfte handeln sollte, ist das eine Aufgabe für die Organe der staatlichen Sicherheit. Wenn Sie dazu etwas konkretere Hinweise haben als die Art der Kleidung, sollten Sie sich nicht scheuen, diese der örtlichen Polizei zu geben. Sollte es sich wirklich um den Treffpunkt eines verfassungsfeidlichen oder verbotenen Vereins handeln, wird sie die Einrichtung möglicherweise schließen können. Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

 |