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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erschließungsbeitragssatzung

Erschließungsbeiträge können nur aufgrund einer Erschließungsbeitragssatzung erhoben werden (vgl. z.B. Art. 2 I S.1 und Art. 5a KAG Bayern). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein Beitragsbescheid rechtswidrig ist, der ohne oder aufgrund einer nichtigen Satzung ergeht.

Erschließungsbeiträge werden für die Errichtung von Erschließungsanlagen erhoben. Mit Hilfe der Erschließungsanlagen wird u. a. die bauliche Nutzung von Grundstücken ermöglicht. Erschließungsanlagen sind daher u.a. öffentliche Straßen, Wege und Plätze, leitungsgebundene Einrichtungen wie Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen, Leitungen für Elektrizität, Gas und Wärme, öffentliche Grünanlagen usw..

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!

Stand: 19.11.2010

   
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