Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bruttogeschoßfläche
Die Geschoßfläche definiert das Gesetz legal in § 20 Absatz 3 Baunutzungsverordnung. Die Geschossfläche ist folglich ein Begriff aus dem deutschen Bau -und Planungsrecht. Häufig wird die Bruttogrundfläche mit der Bruttogeschoßfläche gleichgesetzt. Gemeint ist hierbei die Gesamtheit aller einzelnen Geschoßflächen, die sich aus den Außenabmessungen der jeweiligen Geschosse ergibt. Zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung der Bruttogeschoßfläche insbesondere auch der Verputz und die Außenverkleidungen oder sonstiges Vormauerwerk. Anders verhält sich die Berechnung der Bruttogeschoßfläche bei Dachgeschossen mit Dachschrägen. Da in diesem Fall nicht die volle Grundfläche genutzt werden kann, ist die Geschossfläche im Rahmen einer Berechnung entsprechend zu reduzieren.
Für Fragen zur Bruttogeschoßfläche im Algemeinen oder zu entsprechenden Einzelheiten stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Stand: 26.11.2010