Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Brunnenbau
Grundsätzlich ist der Bau eines Brunnens, der der Entnahme von Grundwasser dient, erlaubnispflichtig nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem jeweiligen Landeswassergesetz. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die jeweilige untere Wasserbehörde.
Jedoch ist ein Brunnen, der sich auf dem eigenen Grundstück befindet und der Eigenversorgung dient, erlaubnisfrei. Dieser kann (muss aber nicht) der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Dient dieser Brunnen auch der eigenen Trinkwasserversorgung, so muss der Brunnen dem Gesundheitsamt vor der entsprechenden Nutzung angezeigt werden.
Obige Ausführungen gelten vorbehaltlich abweichenden Landesrechts, so dass immer für den konkreten Fall geprüft werden muss, ob diese Ausführungen auch in dem jeweiligen Bundesland zutreffen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 19.11.2010