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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema BayBO

In der Bundesrepublik Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht bei den einzelnen Bundesländern. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen. Die Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt als bayerisches Landesgesetz, was bei der Bauausführung zu beachten ist. Sie regelt unter anderem auch die Frage, ob ein Bauvorhaben einer Genehmigung bedarf und welches Verfahren dabei Anwendung findet.

Zum 01.01.2008 ist die "neue" BayBO in Kraft getreten. Bereits in den vergangenen zwölf Jahren ist die BayBO in zwei Reformschritten dereguliert worden. Mit der dritten Stufe der Reform sollte die am 8. November 2002 von der Bauministerkonferenz ein-stimmig verabschiedete Musterbauordnung (MBO 2002) möglichst umfassend umgesetzt werden. Die BayBO wurde dabei neu konzipiert. Unter anderem wurde das Baugenehmigungsverfahren durch eine weitergehende Beschränkung des Prüfprogramms auf die rein baurechtlichen Anforderungen konzentriert. Im Ergebnis beschränkt sich damit das Verfahren seit Jahresbeginn auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens.

Der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung wurde mit der Novelle auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung aller baulichen Anlagen erweitert, die keine Sonderbauten sind. Damit werden Genehmigungsfreistellungen in größerem Umfang als bisher auch auf kleine und mittlere handwerkliche sowie auf gewerbliche Bauvorhaben ausgeweitet.

Im Übrigen wurde mit der "neuen" BayBO auch das Baugenehmigungsverfahren gestrafft.

Detaillierte Fragen zur neuen BayBo bzw. Fragen zur BayBO im Einzelfall beantworten unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem öffentlichen Baurecht gerne! Halten Sie alle Unterlagen und Schriftstücke zum Telefonat bereit.
Stand: 26.11.2010

   
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