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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Baumschutzsatzung

Eine Baumschutzsatzung (Gehölzschutzsatzung) kann durch eine Kommune erlassen werden, um Grundstückseigentümern die Voraussetzungen festzulegen, unter deren Einhaltung Bäume auf ihrem Grundstück gefällt werden dürfen. Dies dient zum Schutz des Stadtbildes und des Stadtklimas sowie generell dem Schutz des ausgewachsenen Baumbestandes.

Die Baumschutzsatzung wird durch § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesgesetze ermöglicht. Beispielsweise sind in Nordrhein-Westfalen § 45 Landschaftsgesetz NW und § 7 Gemeindeordnung (GO NRW), in Rheinland-Pfalz § 20 Landespflegegesetz (LPflG) die rechtlichen Grundlagen. Die Städte und Gemeinden können auf dieser Grundlage eine Baumschutzsatzung zum Schutz von Bäumen und Grünbestand erlassen. Da dies nicht zwingend ist, hat nicht jede Kommune eine Baumschutzsatzung.

Eine Baumschutzsatzung ist Grundlage für die Festetzung von Ersatzbepflanzungen bei etwaigen Eingriffen und kann die "Eingriffs-Ausgleichs-Regelung" (§§ 18 ff BNatSchG) auf der Bauleitplanungsebene (Bebauungsplan, Planfeststellung) konkretisieren.

Immer weniger Kommunen erlassen Baumschutzsatzungen. Zumeist sind es Kommunalparteien, die sich bei der Abschaffung solcher Satzungen auf das gestiegene Umweltbewußtsein von Bürgern berufen. Im Übrigen wird nur recht selten ein Antrag auf Baumfällen aufgrund einer bestehenden Baumschutzsatzung abgelehnt. In der Regel sind hier allgemeine Verkehrssicherungspflichten vorrangig.

Bei weiteren Fragen zur Baumschutzsatzung oder Lösung Ihres konkreten Falles helfen Ihnen unsere Anwälte aus dem öffentlichen Baurecht gerne weiter.


Stand: 24.02.2012

   
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