Rechtsberatung Hotline
zur Startseite zum ImpressumKontaktzum Pressebereich
für Anwältefür MitgliederNewsletter bestellenzu den FAQs
Stellenangebote Datenschutzerklärung
Anwaltshotline: Sofort telefonische Rechtsberatung E-Mail-Beratung: Rechtsberatung E-Mail Vertragscenter: Download von Verträgen, Musterschreiben und Leitfäden Anwaltssuche: Bundesweite Suche nach Rechtsanwälten und Kanzleien

Telefonische Rechtsberatung zum Thema Baumrecht

Tipps & Service

 

Anrufen ohne 0900-Nr.

 

Mitglied werden

 

Newsletter bestellen

 

Seite empfehlen

 

Zu Favoriten hinzufügen

 

Alle Durchwahlen drucken

 

Login

Durchwahl zum Thema Baumrecht
(Baurecht (öffentliches))
0900-1 875 011-203
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Baurecht (öffentliches)
Tüv Service tested Noch mehr Qualität:
Bewerten auch Sie den Anwalt
nach dem Gespräch !

Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Baumrecht

Das Baumrecht ist nicht als solches gesetzlich normiert. Es wird hergeleitet aus dem Grundsatz, dass der Eigentümer einer Sache grundsätzlich für Schäden haftet, welche durch die Sache entstanden sind.
So haftet der Eigentümer eines Baumes im Schadensfall grundsätzlich, wenn der Baum nicht regelmäßig von einem Fachmann untersucht bzw. begutachtet wird (Verkehrssicherungspflicht). In der Regel gilt eine Begutachtung im Sommer und eine Begutachtung im Winter. Dies gilt vor allem für Bäume die in den öffentlichen Bereich ragen oder beim Umstürzen Sach- oder Personenschäden im öffentlichen Bereich verursachen könnten.
Bevor Maßnahmen oder gar Fällung eines oder mehrerer Bäume vorgenommen werden können, ist es ratsam, sich bei der jeweiligen Gemeinde über die Vorschriften einer eventuellen Baumschutzsatzung zu erkundigen und auch, ob für die angedachten Maßnahmen eine Genehmigung notwendig ist.
Ansonsten kann es passieren, dass die Gemeinde eine Ordnungswidrigkeit / Bußgeld verhängt und im schlimmsten Fall Schadensersatz geltend macht.
Die Haftung für den Baum leitet sich aus den folgenden Gesetzen ab.
§ 823 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (Schadensersatzpflicht) Absatz 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Absatz 2: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 05.01.2011

   
Ähnliche Themen:

Eigentum Gesetz Haftung gesetzlich Rechtsanwälte Recht Bußgeld 
Gesetzbuch Immobilienrecht fahrlässig Schadensersatz 
Baurecht (öffentliches) Genehmigung Baurecht Vorschriften BGB 
Eigentümer Baumschutzsatzung vorsätzlich Ordnungswidrigkeit 
Gesundheit Verstoß verschulden Bürgerliches Gesetzbuch 
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline:
Rechtsanwalt
Wolfgang Surhoff
Rechtsanwalt
Kubilay Akmaz
Rechtsanwalt
Thomas Nolting
Rechtsanwalt
Frank Böckhaus
Suche nach
Rechtsbegriffen:
 
Ticker
Deutsche Anwaltshotline
Jura-Ticker für Ihre Seite?
Einfach hier klicken.
Weitere Dienste:
Deutsche Anwaltshotline in Social Media

Deutsche Anwaltshotline auf facebook Deutsche Anwaltshotline auf google+ Deutsche Anwaltshotline auf twitter Deutsche Anwaltshotline Social Media Vorteile
Rechtsberatung in folgenden Sprachen:

 

Russisch [Русский]

 

Englisch [English]

 

Türkisch [Türkçe]

 

Griechisch [Eλληνικα]

 

Spanisch [Español]

 

Französisch [Français]

 

Deutsch

Vorteile

Weitere Projekte der Deutschen Anwaltshotline: Anwaltsverzeichnis | Deutsches Rechtsforum