Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Altlasten
Altlasten im Sinne des Bodenschutzgesetzes sind - stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind und - Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altlastenverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Solche Flächen sind in Katastern (Altlastenverzeichnis) erfasst. Den Eigentümer dieser Flächen trifft die Verpflichtung Sanierungsuntersuchungen und bei Bedarf auch eine Altlastensanierung durchzuführen. Neben dem Eigentümer können jedoch auch andere Personen, namentlich der Verursacher als Störer oder zwischenzeitliche Besitzer des belasteten Grundstückes zu den Sanierungskosten herangezogen werden.
Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel im Zuge des Sanierungsverfahrens der Wert des belasteten Grundstückes nicht nur unwesentlich erhöht wird, ist ein Wertausgleich zu zahlen.
Hinsichtlich der schwierigen Details des Bodenschutzrechtes empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt im Rahmen der telefonischen Rechtsberatung.