Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abstandsfl Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Diese Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe und wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut. Dazu wird die ermittelte Dachhöhe je nach Baugebiet mit einem Faktor zwischen 0,25 in Gewerbe- und Industriegebieten und 0,8 in Wohngebieten multipliziert. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche aber mindestens 3 m betragen.
Die Bauordnungen der Bundesländer regeln das Recht der Abstandsflächen sowie die zulässigen Ausnahmen wie z.B. Garagen detailliert.
Abstandsflächen kennt man auch im Bauplanungsrecht. Hier sind die Abstände gemeint, die störende Gewerbe- und Industrieanlagen zu der nächstgelegenen Wohnbebauung einhalten müssen. In sogenannten "Abstandserlassen" werden alle denkbaren Gewerbebetriebstypen erfasst und geregelt, wie groß bei dem jeweiligen Gewerbetyp der Abstand zur Wohnbebauung sein muss. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass von dem Gewerbe Immissionen ausgehen, die das Wohnen negativ beeinflussen können.
Hinsichtlich der Details der Abstandsflächenberechnung ist die Beratung mit einem Rechtsanwalt im Rahmen der telefonischen Rechtsberatung zu empfehlen. Stand: 24.02.2012
|
|