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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Keller

Im Regelfall erstreckt sich ein Mietvertrag nicht nur über die eigentliche Wohn- oder Gewerbeeinheit, sondern zusätzlich auch noch über den Keller bzw. ein Kellerabteil. Im Mietvertrag ist der Mietgegenstand genau zu beschreiben, so dass dort in aller Regel die Frage, ob Kellerräume mitvermietet wurden, abschließend zu beantworten ist. In diesem Zusammenhang kann mietvertraglich vereinbart werden, ob der gesamte Keller oder einzelne Räume ("Waschküche, Trockenraum...") - ggf. von allen Mietern - mitgenutzt werden darf/dürfen. Liegt eine besondere Vereinbarung für die Nutzung von Kellerräumen nicht vor, so richtet sich der Umfang des zulässigen Gebrauchs nach der Verkehrssitte, bzw. nach der üblichen Praxis im konkreten Mietobjekt. Dies ist immer im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Wird der Mieter an der vertragsgemäßen Nutzung des Kellerabteils gehindert, so führt das zu Minderungsrechten des Mieters. Bei Fragen zu konkreten Nutzungsrechten von Kellerräumen stehen Ihnen die Rechtsanwälte/innen für Mietrecht gerne zur Verfügung. Halten Sie bitte zum Telefonat die einschlägigen Unterlagen, wie insbesondere den Mietvertrag, bereit.
Stand: 31.05.2010
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Bei ungewollter Kinderrangelei verunglückt - Mitspieler haften nicht

Nürnberg (D-AH) - Wo gehobelt wird, da fallen Späne: Artet ein an sich harmloses Kinderspiel plötzlich in eine wilde Rangelei aus, hat danach jedes Kind seine Wunden und Blessuren alleine zu lecken. Die Haftung eines der Kinder für den Schaden der anderen Mitspieler ist dabei in der Regel ausgeschlossen konfrontiert. Vier Jungs im Alter von 10 Jahren spielten im Keller eines Hauses Verstecken. Um seine Mitspieler schneller aufzuspüren, hatte einer der Buben eine zündende Idee: mit grausigem Buh-Geschrei rannte er plötzlich durch das Gewölbe, woraufhin die übrigen drei Jungs in der Tat erschrocken aus ihren Schlupfwinkeln stürzten. Weil das aber alles in völliger Dunkelheit geschah, fiel zunächst einer von ihnen hin, wonach der nächste über ihn stolperte. Der schlug dabei mit dem Kinn auf dem Steinboden auf und brach sich den Schneidezahn. Für den Schaden und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 700 Euro sollte nun der ursprüngliche Verursacher aufkommen - der Junge mit dem nicht zu den anerkannten Spielregeln gehörenden Geschrei. Nichts da, meinten aber die Coburger Richter. Bei Laufspielen bestehe auch bei Einhaltung der Spielregeln stets die Gefahr, dass die Teilnehmer im Wetteifer stürzen und sich verletzen. Dieses Risiko werde von allen Beteiligten gemeinsam gebilligt, die Mitspieler stellen sich gewissermaßen gegenseitig von jeglicher Haftung frei. Jedes Kind handelt auf eigene Gefahr und eigene Rechnung.


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