Im Regelfall erstreckt sich ein Mietvertrag nicht nur über die eigentliche Wohn- oder Gewerbeeinheit, sondern zusätzlich auch noch über den Keller bzw. ein Kellerabteil. Im Mietvertrag ist der Mietgegenstand genau zu beschreiben, so dass dort in aller Regel die Frage, ob Kellerräume mitvermietet wurden, abschließend zu beantworten ist. In diesem Zusammenhang kann mietvertraglich vereinbart werden, ob der gesamte Keller oder einzelne Räume ("Waschküche, Trockenraum...") - ggf. von allen Mietern - mitgenutzt werden darf/dürfen. Liegt eine besondere Vereinbarung für die Nutzung von Kellerräumen nicht vor, so richtet sich der Umfang des zulässigen Gebrauchs nach der Verkehrssitte, bzw. nach der üblichen Praxis im konkreten Mietobjekt. Dies ist immer im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Wird der Mieter an der vertragsgemäßen Nutzung des Kellerabteils gehindert, so führt das zu Minderungsrechten des Mieters.
Bei Fragen zu konkreten Nutzungsrechten von Kellerräumen stehen Ihnen die Rechtsanwälte/innen für Mietrecht gerne zur Verfügung. Halten Sie bitte zum Telefonat die einschlägigen Unterlagen, wie insbesondere den Mietvertrag, bereit.
Stand: 31.05.2010
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