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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundflächenberechnung

Die Wohnflächenberechnung im Mietrecht richtet sich nach der Wohnflächenverordnung (WFlV), basiert auf der bis zum 01.01.2004 geltenden II. Berechnungsverordnung (hier §§ 42-44) und löst diese ab. Berechnungen, die auf Basis der alten Regelung erstellt wurden bleiben gültig, solange keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, die eine Neuberechnung erforderlich machen. Nunmehr gilt:
Balkone, Loggien und Terrassen werden mit ¼ zur Wohnfläche angerechnet, höchstens jedoch zur Hälfte.
Ein genereller Abzug für Putz ist nicht mehr vorgesehen, da die Wohnfläche nach lichten Maßen zu ermitteln ist.
Auch Grundflächen von Schornsteinen, Pfeilern, Vormauerungen, Bekleidungen sind zu berücksichtigen, wenn ihre Höhe höchstens 1,5 Meter beträgt und die Grundfläche 0,1 m² nicht überschreitet, da dann eine Nutzung als Ablage möglich ist.
Raumteile unter Treppen sind bei einer Höhe von 1-2 Metern zur Hälfte, darüber hinaus voll auf die Wohnfläche anzurechnen.
Wintergärten ohne Beheizbarkeit werden hälftig, mit Heizmöglichkeit voll angerechnet.
Viele Fragen zum Thema Grund- und Wohnflächenberechnung lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten. Bitte halten Sie für diesen Fall eventuell vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 14.06.2010

   
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