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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gewerberaum

Im Mietrecht werden als Gewerberäume alle Räume bezeichnet, welche zu Geschäftszwecken vermietet und genutzt werden. Hierunter können etwa Ladenräume, Büroräume, Praxen, Garagen, Hallen oder ein Lagerraum fallen. Die Vermietung von Gewerberaum ist davon geprägt, dass anders als bei der Vermietung von Wohnraum, besondere mieterschützende Normen nicht existieren und daher weitestgehende Vertragsfreiheit besteht. Mietvertragliche Vereinbarungen sind nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts wirksam.

Werden Gewerbe- und Wohnraum zusammen vermietet, ist zur Beantwortung der Frage ob insgesamt das Wohnraumschutzrecht anzuwenden entscheidend, ob nach dem Willen der Parteien der Vertragszweck in erster Linie im eigenen Wohnen des Mieters oder in der gewerblichen Nutzung liegt.

Da somit in einem Gewerbemietvertrag vielgestaltige Regelungsmöglichkeiten bestehen, ist eine Überprüfung eines Vertrages dahingehend, ob die einzelnen Regeln der tatsächlichen Interessenslage der vertragsschließenden Partei entsprechen, geboten. Gegebenenfalls muss vor Vertragsschluss über einzelne Konditionen neu verhandelt werden.

Es können bei Vermietung von Gewerberaum weitestgehend frei etwa Regelungen über die von dem Mieter zu tragenden Nebenkosten, über die Verzinsung der Mietkaution und über die Beteiligung des Mieters an Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Mietsache rechtsverbindlich vereinbart werden. Klauseln in Formularverträgen können allerdings bei Verstoß gegen die Regeln zu Allgemeinen Geschäftsbedingen nichtig sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Zu allen weiteren Fragen der Gewerbemiete sowie allgemein zum Mietrecht und dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berät Sie ein in diesen Fachgebieten erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen, insbesondere Ihren Mietvertrag bereit


Stand: 01.02.2010

   
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