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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fliesen

Die Wandfliesen in einer Wohnung entsprechen oftmals nicht mehr der aktuellen Mode oder dem persönlichen Geschmack des Mieters. Trotzdem sollten Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters den vorhandenen Fliesenspiegel einfach überstreichen. Nach einer Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 26.03.1996 - Aktenz. 12 S 312/95) kann der Vermieter nach der Vertragsbeendigung die Wandfliesen erneuern und die Kosten als Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter die Fliesen überstrichen hat. Der Mieter kann diesen Schadensersatzanspruch des Vermieters nur abwenden, wenn er nachweisen kann, dass die Farbe hätte von den Fliesen entfernt werden können. Das LG Köln stellt jedoch auch klar, dass bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein Abzug vorzunehmen ist, wenn die Wandfliesen bereits einige Jahre alt sind. Im konkreten Fall hielt das LG Köln für 30 Jahre Fliesen einen Abzug in Höhe von 50 % für angemessen.

Viele Fragen zum Thema Fliesen lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.

Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell vorhandene Unterlagen wie Ihren Mietvertrag bereit.
Stand: 22.06.2009

   
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