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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Baugenehmigung

Der grundsätzliche Anspruch auf antragsgemäße Erteilung einer Baugenehmigung folgt aus der verfassungsrechtlich garantierten Baufreiheit des Grundstückseigentümers, Art. 14 GG. Da jedoch eine schrankenlose Gewährung der Baufreiheit nicht geschützt ist, sind die näheren Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Baugenehmigung im Wesentlichen konkret auf der Ebene der Landesgesetze in den Landesbauordnungen i.V.m. dem BauGB des Bundesgesetzgebers ausgestaltet. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer erteilten oder zu erteilenden Baugenehmigung sind formelle und materielle Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen, wobei die materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung grds. gegeben ist, wenn das Bauvorhaben mit Bauordnungsrecht (vgl. die Landesbauordnungen), Bauplanungsrecht (vgl. die §§ 29 ff. BauGB) sowie sonstigem öffentlichen Recht (Bundesnaturschutzgesetz, Landesstraßengesetz usw.) im Einklang steht. Genehmigungsbedürftig sind grundsätzlich Errichtungen, Änderungen und auch Nutzungsänderungen bzw. Abbrüche baulicher Anlagen, soweit diese nicht ausnahmsweise genehmigungsfrei sind. Bauliche Anlagen i.S.d. Landesbauordnungen sind aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden sind und aus eigener Schwere auf dem Boden ruhen; der Begriff des Vorhabens i.S.d. § 29 ff. BauGB verlangt überdies das Merkmal einiger bodenrechtlicher Relevanz. Insbesondere bestimmte Wohnungsbauvorhaben unterfallen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren, welches trotz der für die Baugenehmigung charakteristischen Wirkung der Baufreigabe keine Feststellungswirkung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht entfaltet.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 02.09.2011

   
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