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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Balkonverglasung

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Balkonverglasung

Im Mietrecht sowie im Wohneigentumsrecht kommt es häufig zu Konflikten, wenn es um den Sichtschutz an Balkonen geht. Das Interesse an Privatsphäre und der Eingriff in die Optik stehen sich da oft gegenüber.

Ob bauliche Veränderungen zulässig sind, richtet sich im Wohneigentumsrecht zunächst nach den Reglungen in der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung. Regelt eine Teilungserklärung oder Vereinbarung diesbezüglich nichts, gelten die Regelungen des Wohneigentumsgesetzes (WEG).

Geht mit einer geplanten Verglasung eines Balkons eine nicht ganz unerhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage einher, müssen, insofern diese Veränderung für andere Wohneigentümer oder Dritte sichtbar ist, zumindest bei ästhetisch nachteiligen Veränderungen, alle betroffenen Wohneigentümer zustimmen (vgl. BGH NJW 2004, 937).

Baulichen Veränderungen des Sondereigentums mit Auswirkung auf das Gemeinschaftseigentum sind ebenfalls nur zulässig, wenn alle Eigentümer zustimmen, welche hierdurch rechtserheblich beeinträchtigt sind.

Hat ein Mieter durch eine bauliche Veränderung eigenmächtig eine Balkonverglasung angebracht, kann der Vermieter grundsätzlich Beseitigung verlangen (so LG Berlin, Urteil v, 08.02.2000 - Az: 65 S 152/99). Ein Vermieter muss eine Seitenverglasung eines Balkons nicht erlauben, insofern durch eine solche bauliche Veränderung die Einheitlichkeit der vorhandenen Fassade des Wohnhauses nicht mehr gewährleistet wäre (so LG Bautzen WuM 2002, 116). Das Anbringen eines unauffälligen Sichtschutzes soll für den Mieter nach der Rechtsprechung jedoch erlaubt sein.

Zu alle Fragen wegen baulicher Veränderungen und zu dem Wohneigentums- und Mietrecht allgemein berät Sie ein in diesen Fachgebieten erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 01.02.2012

   
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