Nach Landesbaurecht kann der Abriss verfügt werden, wenn ein Gebäude im Widerspruch zu den baurechtlichen Vorschriften steht. Dies setzt die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit voraus. Formelle Baurechtswidrigkeit bedeutet, dass das Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist. Materielle Baurechtswidrigkeit heißt, dass das Bauvorhaben nicht im Einklang steht mit den materiell-rechtlichen Bauvorschriften steht, also auch nicht genehmigungsfähig ist. Ob der Abriss angeordnet wird, steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörden. Unverhältnismäßig ist es, den Abriss zu verfügen, wenn das Gebäude zwar ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde, aber genehmigungsfähig ist. Will der Inhaber eines Gebäudes dieses abreißen, benötigt er hierfür ebenfalls eine sogenannte Abrissgenehmigung.
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Stand: 07.12.2010
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