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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abgeschlossenheitserklärung

Eine Abgeschlossenheitserklärung (Abgeschlossenheitsbescheinigung) bescheinigt die Abgeschlossenheit von Räumlichkeiten zwecks Begründung von Sondereigentum an diesen. Grundsätzlich steht mehreren Eigentümern an einem Grundstück mit einem darauf errichteten Gebäude Eigentum nach Bruchteilen (Miteigentum, §§ 1008ff. BGB) sowohl an dem Grundstück als auch an dem Gebäude und den darin befindlichen Wohnungen zu, weil es sich bei dem Gebäude um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt (§§ 93, 94 BGB). Abweichend hiervon kann jedoch durch einen einzelnen Eigentümer nach Maßgabe des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) ein so genanntes Wohnungseigentum im Wege einer vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder mittels Teilung begründet werden, welches selbstständig im Grundbuch eingetragen wird. Nach § 3 II 1,2 WEG soll Sondereigentum jedoch nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dabei gelten Garagenstellplätze als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Die örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsbehörde erteilt die Abgeschlossenheitsbescheinigung bereits dann, wenn eine räumliche Trennung nebst separaten Zugangs- und Versorgungsmöglichkeiten tatsächlich vorliegt, wobei die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften für die Frage der Abgeschlossenheit nicht maßgeblich sein soll.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 07.12.2010

   
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