Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zinsfreistellung
Bei juristischen Fragen zum Thema Zinsfreistellung sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Bankrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Als Freistellungsauftrag bezeichnet man die Anweisung eines Steuerpflichtigen an sein Kreditinstitut, dieses möge bei der Gutschrift von Kapitalerträgen von der Einbehaltung eines Zinsabschlags absehen.
Die Höhe sämtlicher erteilter Freistellungsaufträge ist jedoch auf die Summe des Sparerfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags begrenzt, im Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 also auf 1.421 Euro (1.370 Euro Freibetrag plus 51 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag) für Alleinstehende bzw. 2.842 Euro für Verheiratete.
Der Sparerfreibetrag dient dabei der Vereinfachung, da Einnahmen aus Kapitalvermögen wegen des Freibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags bis zu dieser Summe ohnehin nicht der Einkommensteuer unterliegen und sich die Steuerpflichtigen die abgeführte Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wieder erstatten lassen können.
Wenn die Kapitalerträge bei einem einzelnen Guthaben 10 Euro im Jahr nicht übersteigen, ist ein Freistellungsauftrag nicht erforderlich, weil der Zinsabschlag ohnehin unterbleibt.