Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Überweisung
Durch eine Überweisung wird das Kreditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlasst (Überweisender/Kunde), verpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen sowie Angaben zur Person des Überweisenden und einen angegebenen Verwendungszweck, soweit üblich mitzuteilen.
Rechtsgrundlage für die Überweisung ist der inzwischen im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den §§ 676a ff. gesetzlich geregelte Überweisungsvertrag und § 675a BGB. Ergänzend legen die Kreditinstitute die vertraglich einbezogenen "Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr" dem Überweisungsverkehr zugrunde. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass durch die Kodifizierung des Überweisungsvertrages im BGB die Ausführungsfristen klar geregelt wurden (§ 676a Abs. 2 BGB). Damit hat der Bankkunde einen Anspruch darauf, dass der Überweisungsbetrag spätestens innerhalb der gesetzlichen Fristen - sofern keine anderen Fristen vereinbart wurden - dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird. Vor dieser Regelung haben die Kreditinstitute oftmals die Überweisungsbeträge im eigenen Buchungskreislauf zurück behalten und dadurch zusätzliche Zinsen erzielt ("Valutenschneiderei"). Falls das Kreditinstitut die Überweisung des Überweisenden nicht fristgerecht ausführt, so haftet es dem Überweisenden u.a. durch die Verzinsung des Betrages für die Dauer der Verspätung (§ 676b BGB).
Hinsichtlich der Form der Überweisung wird zwischen beleghaften (mittels Überweisungsträger) und nicht beleghaften (z. B. Homebanking) Überweisungen unterschieden.
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Stand: 28.10.2011
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