Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kapitalrecht
Durch zwei am 25.10.2005 veröffentlichte Urteile hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verbraucherrechte gegenüber Banken erheblich gestärkt. Diese haben bei fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung nach dem HaustürWG auch das Risiko der finanzierten Kapitalanlage zu tragen. Die Erwerber werden dadurch von erheblichen Lasten befreit.
Es ging hier um die Frage, ob beim Widerruf eines Realkreditvertrages nach dem HaustürWG a. F. der Verbraucher zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst marktüblichen Zinsen verpflichtet ist. Diese Frage hat der EuGH mit einer entscheidenden Einschränkung bejaht, indem er ausführt, dass durch den Widerruf der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden soll. Mithin sind die empfangenen Leistungen auszutauschen und zu verzinsen. Die Bank hat daher in Fällen fehlender Widerrufsbelehrung das volle Risiko der parallel abgeschlossenen Verträge zu tragen.
Bei weitergehenden Fragen zum Thema "Kapitalrecht" empfehlen wir Ihnen daher, sich vertrauensvoll an einen Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline zu wenden. Stand: 15.12.2011