Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bankbürgschaft
Unter Bankbürgschaft versteht man eine Bürgschaft, die von einem Kreditinstitut zugunsten des Schuldners der Forderung, in der Regel ist das ein Kunde, gegenüber dem Gläubiger abgegeben wird. Durch den Bürgschaftsvertrag geht der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Schuldners die Verpflichtung ein, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners finanziell einzustehen. Rechtsgrundlage für die (Bank-)Bürgschaft sind die §§ 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit den §§ 349 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Für den Schuldner und Kunden des Kreditinstituts hat die Bankbürgschaft den Vorteil, dass er sich hierdurch die Hinterlegung einer anderen Sicherheit erspart. Grund hierfür ist, dass die Kreditinstitute von den Gläubigern als solvente Unternehmen eingestuft werden und die Gläubiger daher in der Regel darauf verzichten, dass der Schuldner ihnen andere Sicherheiten zur Verfügung stellt. Ferner kann das bürgende Kreditinstitut wegen § 349 HGB auch nicht die Einrede der Vorausklage erheben, so dass bei Nichtzahlung durch den Schuldner sich der Gläubiger direkt an die Bank wenden kann. Die Bürgschaft ist immer akzessorisch, d.h., sie ist hinsichtlich ihres Bestehens und Umfangs von dem Bestehen und der Höhe der Hauptschuld - also der Verbindlichkeit des Schuldners - abhängig. Von der Bankbürgschaft zu unterscheiden ist die Garantieübernahme durch die Bank, die gesetzlich nicht geregelt ist und die von der Bank und ihrem Kunden im Rahmen der Vertragsfreiheit inhaltlich weitestgehend selbst ausgestaltet werden kann.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie eine Bürgschaft abgeben! Eine/ unserer Anwälte/innen kann Ihnen die Folge in Kürze aufzeigen; legen Sie Ihre Unterlagen bereit.