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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Bankabbuchung

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bankabbuchung

Unter einer Bankabbuchung versteht man den schriftlichen, jederzeit widerruflichen Auftrag des Bankkunden (=Zahlungspflichtiger) an seine Bank (=Zahlstelle), aus seinem dort bestehenden Guthaben die von dem begünstigten (Zahlungs-)Empfänger vorgelegten Lastschriften einzulösen.

Im weiteren Sinne fällt hierunter auch die Anweisung der Bank durch den Zahlungspflichtigen, mittels Überweisung eine einzelne Zahlung an den Zahlungsempfänger vorzunehmen. Gesetzliche Grundlage für den Überweisungsvertrag sind die §§ 676a ff. BGB. Einer Belastung bei erteiltem Abbuchungsauftrag kann der Zahlungspflichtige nicht widersprechen. Einreden und Einwendungen hiergegen kann er nur gegenüber dem Zahlungsempfänger direkt geltend machen.

Zu unterscheiden ist die Bankabbuchung von der sogenannten Einzugsermächtigung. Dabei erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger eine Ermächtigung (=Einzugsermächtigung), den geschuldeten Betrag von seinem Guthaben bei seiner Bank einzuziehen. Hierbei kann der Zahlungspflichtige der jeweiligen Belastung widersprechen.

Sowohl die Bankabbuchung/Abbuchungsauftrag als auch die Einzugsermächtigung sind Formen des Lastschriftverkehrs. Der Lastschriftverkehr - und somit auch die Bankabbuchung - ist besonders geeignet für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen mit unterschiedli-cher Beitragshöhe, wie Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonrechnungen.

Bei noch offenen rechtlichen Fragen helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte aus dem Bankrecht gerne weiter. Halten Sie alle vorliegenden Unterlagen zum Telefonat bereit.


Stand: 20.03.2008

   
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