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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis war nach dem vor dem 01. Januar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ein Aufenthaltstitel, welcher einem Drittstaatsangehörigen das Recht zum unbefristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gewährte.

Mit der am 01. Januar 2005 wirksam gewordenen Gesetzesänderung und der Einführung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist dieser Aufenthaltstitel nicht mehr existent. Nach dem derzeit geltenden Recht ist anstelle der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die nunmehr so genannte Niederlassungserlaubnis mit prinzipiell unbefristetem und unbeschränktem Aufenthaltsrecht getreten. Als besonderer Typ der Niederlassungserlaubnis wurde aufgrund der europäischen Richtlinie 2002/109/EG die so genannte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eingeführt (vgl. § 38a AufenthG).

Wurde vor dem 01. Januar 2005 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, so gilt diese gleichwohl nach § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort, entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweckes und Sachverhaltes.

Zu allen Fragen betreffend die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie zu allen sonstigen aufenthaltsrechtlichen Fragen berät Sie ein in diesen Rechtsgebieten erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 18.03.2011

   
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