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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erwerbstätigkeit

Die "Erwerbstätigkeit" ist in § 2 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) definiert. Hierbei handelt es sich um jede Tätigkeit, unabhängig davon, ob selbständig oder unselbständig ausgeübt. Die unselbständige Tätigkeit bezeichnet " 2 Abs. 2 AufenthG als "Beschäftigung". Diese ist in § 7 des Vierten Sozialgesetzbuches definiert: "Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Bezüglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gibt es für den Ausländer grundsätzlich nur noch eine Anlaufstelle, so genanntes One- Stop- Government. Im Ausland sind dies die deutschen Auslandsvertretungen, im Inland die Ausländerbehörden. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt in einem behördeninternen Verfahren, wenn es sich um zustimmungspflichtige Beschäftigungen handelt.

Einzelfallfragen rund um Ihre oder eine Erwerbstätigkeit beantworten Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Sozialrecht und aus dem Ausländerrecht.
Stand: 27.08.2010
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Frage: Ich habe eine Frage zu Hartz IV. Mein Sohn ist 24 Jahre alt, lebt bei mir in häuslicher Gemeinschaft. Er ist seit längerer Zeit arbeitssuchend bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet. Er bekomm...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) erhält nach § 7 SGB II, wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschlan ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich habe eine Frage zu Hartz IV. Mein Sohn ist 24 Jahre alt, lebt bei mir in häuslicher Gemeinschaft. Er ist seit längerer Zeit arbeitssuchend bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet. Er bekommt keine finanziellen Zuwendungen mehr. Das Krankengeld (ca. 140,00 €) bezahle ich auch, sowie alle Lebenshaltungskosten. Mein Sohn hat einen Abschluss als Bürokaufmann. Bei der Agentur für Arbeit wurde ihm gesagt, er könne erst nach seinem 25. Geburtstag einen Antrag stellen. Ist das so richtig?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) erhält nach § 7 SGB II, wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Bedürftig ist nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus eigenem anzurechnenden Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.

Was Einkommen ist, bestimmt § 11 SGB II. Nach § 11 SGB II sind Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit bestimmten Ausnahmen, die insbesondere diverse Renten anbelangen.

Als Vermögen im sind nach § 12 SGB II, mit bestimmten Ausnahmen, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

Für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist vor allem § 7 SGB II wesentlich. Dieser bestimmt, wann eine bedürftige Person berechtigt ist, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Dabei sind dem Grunde nach alle Personen leistungsberechtigt, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus bestimmt jedoch § 7 II SGB II, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) auch die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei steht die gesetzgeberische Wertung im Hintergrund, dass nicht nur der erwerbsfähige Hilfebedürftige, hier also Ihr 24-jähriger Sohn, sondern auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) haben sollen. Im Gegenzug dazu sind aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der mit der hilfebedürftigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen. Ganz einfach ausgedrückt bedeutet dies nichts Anderes, als dass alle in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, egal ob volljährig oder minderjährig, als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, so dass Ansprüche aber auch abzuziehende Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemeinsam zu betrachten sind.

Die Frage ist daher allein, welche Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören. Dies bestimmt vor allen Dingen § 7 III, IIIa SGB II. Nach dieser Vorschrift gehören zur Bedarfsgemeinschaft nicht nur die erwerbsfähige hilfebedürftige Person sondern auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit diese die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im elterlichen Haushalt wohnen, sind daher dem Grunde nach, wenn die o. g. Voraussetzungen stimmen, berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) zu beziehen aber nur unter Berücksichtigung der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der eigenen Einkommensverhältnisse. Erst wenn das erwachsene unverheiratete Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder aber aus der elterlichen Wohnung auszieht, wobei dieses nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen aus sozialrechtlicher Sicht statthaft ist, käme Ihrem Sohn dann eigener Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) zu Gute.

Ihre Frage zielt auf die Überprüfung der Auskunft der Agentur für Arbeit. Diese kann nicht exakt überprüft werden, weil hier Voraussetzung ist, zu wissen, was der oder die Angestellte der Agentur für Arbeit vermitteln wollte. Sofern diese lediglich die gesetzlichen Grundlagen, wie oben dargelegt, vermitteln wollte, ist diese Auskunft richtig. Falsch ist diese Auskunft jedoch dann, wenn gemeint sein sollte, Ihr Sohn dürfe erst mit 25 Jahren oder älter einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) stellen. Ihr Sohn darf prinzipiell auch vorher einen Antrag auf Leistungen stellen, allerdings wird dann hier auch verlangt, dass Sie selbst Ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse offen legen. Ggf. kommt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sogar ein Anspruch für Sie beide in Betracht.


Rechtsanwalt Thomas Lork

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