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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einbürgerung

Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an einen ausländischen Bürger. Dieser kann auf seinen Antrag hin eingebürgert werden, wenn er sich im Inland niedergelassen hat, nach den Gesetzen seines bisherigen Heimatlandes unbeschränkt geschäftsfähig ist (oder der Antrag von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt wird), einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, am Ort seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und er dort sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Erleichterungen bestehen für den ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers. Mit der Einbürgerung erhält der Eingebürgerte eine Einbürgerungsurkunde, mit der die Einbürgerung wirksam wird. In der Regel gilt das Staatsangehörigkeitsgesetz, welches einige Voraussetzungen für die Einbürgerung aufstellt.
Die Einbürgerung ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Einbürgerungsbehörde steht. Maßgeblich ist dabei jedoch allein das Interesses des Aufnahmestaates, nicht das des Antragstellers. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nur in den gesetzlich genannten Fällen.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte des Fachbereichs Ausländerrecht bei allen Ihren konkreten Fragen zur Einbürgerung, zu Fristen, Anträgen, Behörden, Ämtern und erforderlichen Dokumenten.
Stand: 23.11.2011

   
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Einbürgerung

Kann die Einbürgerung von einem Elternteil und den Kindern vom Ausland her vollzogen werden?
Frage: Besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung für meinen Sohn und für mich (Mutter)?Darstellung des Falles : Seit 24 Jahren lebe ich mit einem Deutschen zusammen. Ich bin nicht verheiratet...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,eine verbindliche Entscheidung der gestellten frage ist schwierig. Eine Einbürgerung vom Ausland her kann allein auf § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)gestütz ...⇒ zum vollständigen Fall

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