Rechtsberatung Hotline
zur Startseite zum ImpressumKontaktzum Pressebereich
für Anwältefür MitgliederNewsletter bestellenzu den FAQs
Stellenangebote
Anwaltshotline: Sofort telefonische Rechtsberatung E-Mail-Beratung: Rechtsberatung E-Mail Vertragscenter: Download von Verträgen, Musterschreiben und Leitfäden Anwaltssuche: Bundesweite Suche nach Rechtsanwälten und Kanzleien

Telefonische Rechtsberatung zum Thema Einbürgerung

Tipps & Service

 

Anrufen ohne 0900-Nr.

 

Mitglied werden

 

Newsletter bestellen

 

Seite empfehlen

 

Zu Favoriten hinzufügen

 

Alle Durchwahlen drucken

 

Login

Durchwahl zum Thema Einbürgerung
(Ausländerrecht)
0900-1 875 003-430
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Ausländerrecht
Tüv Service tested Noch mehr Qualität:
Bewerten auch Sie den Anwalt
nach dem Gespräch !

Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einbürgerung

Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an einen ausländischen Bürger. Dieser kann auf seinen Antrag hin eingebürgert werden, wenn er sich im Inland niedergelassen hat, nach den Gesetzen seines bisherigen Heimatlandes unbeschränkt geschäftsfähig ist (oder der Antrag von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt wird), einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, am Ort seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und er dort sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Erleichterungen bestehen für den ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers. Mit der Einbürgerung erhält der Eingebürgerte eine Einbürgerungsurkunde, mit der die Einbürgerung wirksam wird. In der Regel gilt das Staatsangehörigkeitsgesetz, welches einige Voraussetzungen für die Einbürgerung aufstellt.
Die Einbürgerung ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Einbürgerungsbehörde steht. Maßgeblich ist dabei jedoch allein das Interesses des Aufnahmestaates, nicht das des Antragstellers. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nur in den gesetzlich genannten Fällen.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte des Fachbereichs Ausländerrecht bei allen Ihren konkreten Fragen zur Einbürgerung, zu Fristen, Anträgen, Behörden, Ämtern und erforderlichen Dokumenten.
Stand: 23.11.2011
Durchwahl zum Thema Einbürgerung (Ausländerrecht)0900-1 875 003-430
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Weitere Themen:

Kündigungsschutz Mietwohnung Ermessen gesetzlich Staatsangehörigkeit 
Spätaussiedler Rechtsanwälte Staatsangehörigkeitsgesetz Antrag 
Ausländerrecht Fristen Rechtsanspruch Spätaussiedlerrecht 
Verwaltungsakt Arbeitsrecht Mietvertragsrücktritt 
Zum Thema Einbürgerung passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: Besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung für meinen Sohn und für mich (Mutter)? Darstellung des Falles : Seit 24 Jahren lebe ich mit einem Deutschen zusammen. Ich bin nicht verheiratet. Wir wohnen i...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, eine verbindliche Entscheidung der gestellten frage ist schwierig. Eine Einbürgerung vom Ausland her kann allein auf § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)gestützt werden. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Ermessensvorschrift. Eine Einbürgerung "kann" erfolgen, wen ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung für meinen Sohn und für mich (Mutter)?
Darstellung des Falles : Seit 24 Jahren lebe ich mit einem Deutschen zusammen. Ich bin nicht verheiratet. Wir wohnen in Santa Cruz -Bolivien (Südamerika). Wir haben zwei Kinder. Im Jahre 2001 habe ich für beide Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit bei der deutschen Botschaft in La Paz beantragt. Meine Tochter bekam den deutschen Pass aber mein Sohn hat ihn nicht bekommen.

Im hiesigen Honorarkonsulat hat man mir vorgeschlagen den Weg der Einbürgerung sowohl für mich als für meinen Sohn zu gehen. Ich bin Bolivianerin. Ich bin Abgängerin der Deutschen Schule Santa Cruz. Ich habe beide Sprachdiplome der KMK Stufe I und Stufe II. Ich spreche deutsch. Ich wurde vom Bundesverwaltungsamt als Verwaltungsleiterin für diese Schule in den Jahren 1981-1982 ausgebildet und habe bis 1992 (bis mein Sohn geboren wurde) als Verwaltungsleiterin gearbeitet.

Meine beiden Kinder gehen seit dem Kindergarten in die Deutsche Schule. Mein Sohn hat das Sprachdiplom I bestanden. Im kommenden Jahr wird er das Sprachdiplom Stufe II machen.
Ich bin seit 27 Jahren Mitglied des Deutschen Schulvereins Santa Cruz und bin seit 8 Jahren ehrenamtlich im Vorstand. Seit 6 Jahren bin ich die Kassenwartin.

Sehen Sie eine Möglichkeit der Einbürgerung für uns angesichts des langen Verhältnisses mit der deutschen Kultur und die deutschen Interessen im Ausland?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

eine verbindliche Entscheidung der gestellten frage ist schwierig. Eine Einbürgerung vom Ausland her kann allein auf § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)gestützt werden. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Ermessensvorschrift. Eine Einbürgerung "kann" erfolgen, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Wie die Behörden diesen unbestimmten Rechtsbegriff auslegen und ihr Ermessen aus über kann letztlich nicht verbindlich vorhergesagt werden.

Auch wenn ich nicht verkenne, dass Sie eine erhebliche Bindung an Deutschland haben, beurteile ich die Erfolgsaussichten eher skeptisch. Bei § 14 StAG handelt es sich um eine absolute Ausnahmevorschrift, da Regelvoraussetzung ist, dass eine Einbürgerung nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland erfolgt. Weitere Regelvoraussetzung ist, dass sich der Ausländer vor Einbürgerung mindestens 8 Jahre legal in Deutschland aufgehalten hat.

Ihre Bindung an Deutschland müsste also so stark sein, dass sie in der Lage ist, diese Regelvoraussetzungen zu überwinden. Das würde aus meiner Sicht zumindest voraussetzen, dass Sie sich zuvor einen längeren Zeitraum in Deutschland aufgehalten haben. Dazu enthält Ihre Anfrage leider keine konkreten Angaben.

Auch ein besonderes öffentliches Interesse an einer Einbürgerung (nicht zu verwechseln mit Ihrem privaten Interesse)sehe ich nicht.

Hinzu kommt, dass Sie zwar Mutter eines deutschen Kindes sind aber mit dem deutschen Vater nicht verheiratet sind. Ob die Heirat alleine ausreichen würde die Staatsbürgerschaft zu gewähren, will ich nicht behaupten. So wird die fehlende Heirat aber eher negativ gewertet.

Meine ehrliche Antwort geht also dahin, dass ich Ihre Chancen schlecht einschätze. Das hindert jedoch nicht, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ein vorheriger (längerer) Aufenthalt in Deutschland würde Ihre Chancen erhöhen.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline:
Rechtsanwältin
Claudia Charlotte Obermann
Rechtsanwältin
Heike Brüggemann
Rechtsanwältin
Diana Laib
Rechtsanwältin
Leila Memet-Serbest
Suche nach
Rechtsbegriffen:
 
Ticker
Deutsche Anwaltshotline
Jura-Ticker für Ihre Seite?
Einfach hier klicken.
Weitere Dienste:
Deutsche Anwaltshotline auf Facebook

Deutsche Anwaltshotline auf facebook
Rechtsberatung in folgenden Sprachen:

 

Russisch [Русский]

 

Englisch [English]

 

Türkisch [Türkçe]

 

Griechisch [Eλληνικα]

 

Spanisch [Español]

 

Französisch [Français]

 

Deutsch

Vorteile

Weitere Projekte der Deutschen Anwaltshotline: Anwaltsverzeichnis | Deutsches Rechtsforum