Doppelte Staatsangehörigkeit bekommen und behalten

Wer nach Deutschland kommt und deutscher Staatsbürger werden möchte, muss normalerweise seinen alten Pass abgeben. Doch unter bestimmten Umständen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen und trotzdem die alte behalten. Wann eine doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt ist und was Sie tun müssen, um sie dauerhaft zu behalten, erklären wir in diesem Beitrag.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was in anderen Ländern die Regel ist, ist in Deutschland noch relativ selten: Wer hier eingebürgert wird, tauscht die alte Staatsangehörigkeit gegen die deutsche ein. Deutsche, die zugleich auch Staatsbürger eines anderen Landes sind, sind eher die Ausnahme. Das liegt auch daran, dass die doppelte Staatsangehörigkeit im deutschen Staatsangehörigenrecht nur unter ganz bestimmten Bedingungen vorgesehen ist.

Doppelte Staatsangehörigkeit durch Geburt

Wird in Deutschland ein Kind geboren, das mindestens einen deutschen Elternteil hat, wird auch das Baby deutscher Staatsangehöriger. Gleichzeitig erhält es auch die Staatsangehörigkeit des ausländischen Elternteils - jedenfalls dann, wenn auch der Staat, aus dem dieser Elternteil kommt, die doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt. So hat das Kind also von Geburt an die doppelte Staatsangehörigkeit.

Doch was ist mit Kindern, deren Eltern beide aus dem Ausland kommen? Stammen die Eltern aus einem anderen EU-Staat oder der Schweiz, gibt es keine Probleme. Mit diesen Staaten hat Deutschland Vereinbarungen und erlaubt in diesen Fällen die doppelte Staatsangehörigkeit. Gleiches gilt für Kinder, deren Eltern bereits selbst eine doppelte Staatsangehörigkeit hatten (eine davon die deutsche). Sie geben beide Staatsangehörigkeiten an ihr Kinder weiter. Das betrifft zum Beispiel Spätaussiedler, Aussiedler und Vertriebene.

Aber auch Paare, die beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können für Ihre Kinder neben der eigenen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) 2014 können diese Kinder Deutsche werden, wenn sie in Deutschland zur Welt kommen. Das geht allerdings nur dann, wenn Vater und/oder Mutter schon mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben und einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen. Unter diesen Umständen greift bei der Geburt des Kindes das sogenannte „ius soli“-Prinzip (Geburtsortprinzip). Das besagt, dass der Ort, an dem ein Kind geboren wird, ausschlaggebend ist für seine Staatsangehörigkeit.

Das Gegenstück dazu ist das „ius sanguinis“-Prinzip (Abstammungsprinzip), wonach die Staatsangehörigkeit der Eltern die des Kindes bestimmt. Bis 2000 galt nur dieses Prinzip in Deutschland. Seither kennt das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz beide Prinzipien.

Wie erhält mein Kind die doppelte Staatsangehörigkeit?

Wird Ihr Kind in Deutschland geboren und Sie selbst erfüllen die oben genannten Voraussetzungen (mindestens 8 Jahre rechtmäßig hier lebend, unbefristeter Aufenthaltstitel), bekommt Ihr Baby automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Standesamt informiert Sie normalerweise direkt nach der Geburt darüber, wenn Ihr Kind auch deutscher Staatsbürger wird. Damit Ihr Kind zusätzlich auch Staatsangehöriger Ihres Heimatlandes wird, müssen Sie es bei den zuständigen Stellen (Konsulat, Botschaft) anmelden.

Was ist die Optionspflicht?

Bekommt ein Kind durch seine Geburt in Deutschland die doppelte Staatsangehörigkeit, darf es beide Pässe bis zu seinem 21. Geburtstag behalten. Danach greift die sogenannte Optionspflicht. Das bedeutet, dass sich diese Kinder mit 21 für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden und den jeweils anderen Pass abgeben müssen. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Pflicht:

Kinder, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die der Schweiz oder eines EU-Landes haben, müssen sich nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Sie dürfen auch nach ihrem 21. Geburtstag sogenannte Doppelstaatler bleiben.

Auch für Kinder mit einem deutschen Elternteil gilt die Optionspflicht nicht. Auch Sie dürfen die doppelte Staatsangehörigkeit behalten.

Kinder, deren Eltern aus einem anderen Land kommen und nicht deutsche Staatsbürger sind, dürfen beide Staatsangehörigkeiten behalten, wenn sie selbst in Deutschland aufgewachsen sind. Konkret bedeutet das, sie müssen:

  • mindestens 8 Jahre in Deutschland gelebt haben,
  • mindestens 6 Jahre in Deutschland die Schule besucht oder hier einen Schulabschluss erworben beziehungsweise die Schulausbildung abgeschlossen haben.

Wenn Sie selbst von der Optionspflicht betroffen sind, erhalten Sie innerhalb eines Jahres nach Ihrem 21. Geburtstag ein Schreiben von der zuständigen Behörde. Darin werden Sie aufgefordert, anzugeben, welche Staatsangehörigkeit Sie nach dem Stichtag behalten möchten. Erst nach dieser Aufforderung müssen Sie eine Entscheidung treffen. Entscheiden Sie sich für die Staatsangehörigkeit Ihrer Eltern, verlieren Sie damit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Problematisch wird das Prozedere, wenn Sie im Ausland leben, wenn die Optionspflicht greift. Kann Ihnen das Schreiben nicht zugestellt werden, wird die Aufforderung „öffentlich zugestellt“. Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsamt den Bescheid zur Optionspflicht online veröffentlicht. Doch wenn Sie nicht selbst regelmäßig auf der Website des Bundesverwaltungsamtes nach einem solchen Bescheid suchen, ist die Chance groß, dass Sie das Schreiben nicht erhalten und entsprechend auch nicht reagieren. Im Zweifel verlieren Sie beziehungsweise Ihr Kind dann die deutsche Staatsangehörigkeit. Lassen Sie sich in einem solchen Fall am besten von der deutschen Vertretung vor Ort beraten.

Wenn Sie nicht optionspflichtig sind, können Sie das auch vor dem 21. Geburtstag feststellen lassen. Stellen Sie dafür einen Antrag auf „Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht“. Ein entsprechendes Formular können Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamtes herunterladen und ausfüllen. Der Antrag wird dann geprüft und Sie erhalten einen Bescheid. Wenn Sie tatsächlich nicht optionspflichtig sind, wird Ihnen darin auch bestätigt, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten dürfen. Sie müssen sich dann an Ihrem 21. Geburtstag oder danach um nichts mehr kümmern.

Doppelte Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Wer nicht hier geboren ist, kann durch die Einbürgerung deutscher Staatsbürger werden. Das ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Wer eingebürgert werden will, muss:

  • seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben (kann bei besonderer Integrationsleistung und bestandenem Integrationskurs um bis zu 2 Jahre verkürzt werden)
  • einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen (bzw. die Blaue Karte EU oder einen befristeten Titel, der aber zu einem dauerhaften führen kann)
  • den Einbürgerungstest bestehen
  • ausreichend Deutschkenntnisse nachweisen (B1-Niveau)
  • selbst für seinen Unterhalt und den seiner Familie aufkommen können (ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld I)
  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen
  • nachweisen können, dass er nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde

Grundsätzlich gilt auch in diesem Fall, dass die alte Staatsangehörigkeit abgelegt werden muss, wenn Sie die deutsche erwerben wollen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Doppelstaatler werden meist:

  • Bürger aus einem anderen EU-Land oder der Schweiz
  • ältere Personen, für die der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit ein Härtefall wäre
  • Menschen aus einem Land, das die Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht erlaubt
  • politisch Verfolgte
  • Menschen, für die die Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit nur bei sehr hohen Gebühren oder unter entwürdigenden Bedingungen möglich ist
  • Menschen, die wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile hinnehmen müssten, wenn sie ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben
  • Flüchtlinge und anerkannte Asylbewerber
  • Spätaussiedler

Um eingebürgert zu werden, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen. Die Stadt- und Kreisverwaltung, die Ausländerbehörde oder die Migrationsberatungsstellen können Ihnen die richtigen Ansprechpartner nennen. Der Antrag muss keiner bestimmten Form folgen. Oft bieten die Behörden aber bereits entsprechende Vordrucke an. Für die Einbürgerung fallen Kosten von 255 Euro pro Person an. Sollen Ihre minderjährigen Kinder gemeinsam mit Ihnen eingebürgert werden, kostet die Einbürgerung zusätzlich 51 Euro pro Kind. Unter bestimmten Bedingungen können die Gebühren reduziert oder in Raten bezahlt werden. Auch dazu beraten die Einbürgerungsbehörden.

Kinder einbürgern lassen

Minderjährige Kinder können auch dann deutsche Staatsbürger werden, wenn Sie nicht hier geboren sind. Sie werden auf Antrag wie Erwachsene eingebürgert. Kinder, die älter als 16 Jahre sind, können den Antrag auf Einbürgerung selbst stellen. Für jüngere Kinder stellen die Eltern den Antrag. Wenn Sie selbst die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und die Einbürgerung für sich beantragen, können Ihre minderjährigen Kinder (und Ihr Ehegatte) mit Ihnen eingebürgert werden, selbst wenn diese noch nicht 8 Jahre in Deutschland leben.

Minderjährige können – theoretisch – auch dann eingebürgert werden, wenn sie ohne ihre Eltern in Deutschland sind oder die Eltern nicht gleichzeitig eingebürgert werden. In diesem Fall müssen allerdings auch Minderjährige den vollen Betrag für die Einbürgerung zahlen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die zuständigen Behörden können zu diesem Prozedere ausführlich beraten.

Einbürgerung von ausländischem Ehepartner

Auch wenn sich dieses Gerücht hartnäckig hält: Wer einen Deutschen heiratet, wird damit nicht automatisch selbst deutscher Staatsbürger. Auch Ehepartner deutscher Staatsangehöriger müssen die Einbürgerung beantragen und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Allerdings können Sie bereits nach 3 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland eingebürgert werden, wenn die Ehe dann schon zwei Jahre oder länger besteht.

Davon abgesehen müssen für die Einbürgerung aber dieselben Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der ausländische Ehepartner muss die deutsche Sprache auf B1-Niveau beherrschen,
  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen,
  • seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln finanzieren können,
  • eine Unterkunft haben,
  • den Einbürgerungstest bestehen und
  • er darf nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.

Allerdings gilt auch hier: Wer mit einem Deutschen verheiratet oder verpartnert ist, kann sich zwar früher einbürgern lassen als andere Menschen. Aber auch in diesem Fall müssen Sie grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Die doppelte Staatsangehörigkeit erhalten Sie nur in Ausnahmefällen, wenn Sie zu einer der Personengruppen gehören, die unter „Doppelte Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung“ aufgeführt sind.

Doppelte Staatsangehörigkeit für Deutsche, die im Ausland eingebürgert werden wollen

Übrigens, auch Menschen, die bisher ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, können unter bestimmten Umständen Doppelstaatler werden. Das betrifft vor allem Deutsche, die auswandern und die Staatsangehörigkeit ihres neuen Heimatlandes annehmen wollen. Aber auch in diesem Fall ist Vorsicht geboten, denn im Normalfall verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie eine ausländische annehmen.

Um das zu verhindern, müssen Sie im Vorfeld einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Wichtig: Erst wenn Sie die Urkunde in der Hand halten, mit der Ihnen die Beibehaltung bewilligt wird, dürfen Sie die Staatsangehörigkeit des anderen Landes beantragen. Sonst verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. Den Antrag müssen Sie beim Bundesverwaltungsamt in Köln stellen. Auf der Website des Amtes finden Sie auch einen Antragsvordruck zum Download.

Um die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zur ausländischen zu behalten, müssen Sie allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen belegen können, dass es für Sie vorteilhafter ist, die Staatsangehörigkeit Ihres neuen Heimatlandes anzunehmen statt einfach als deutscher Staatsbürger dort zu leben.
  2. Sie müssen belegen können, dass Sie trotzdem weiter enge Bindungen nach Deutschland haben und deshalb auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verzichten können.

Darüber hinaus muss Ihr neues Heimatland eine doppelte Staatsangehörigkeit erlauben und Sie müssen die dort geltenden Vorschriften für eine Einbürgerung erfüllen.

Ist die Beibehaltungsurkunde ausgestellt, gilt sie 2 Jahre lang. Innerhalb dieser 2 Jahre müssen Sie nun in Ihrem neuen Heimatland eingebürgert werden. Werden Sie erst nach Ablauf der Frist dort Staatsbürger, verlieren Sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie nicht rechtzeitig eine neue Beibehaltungsgenehmigung beantragt haben.

Gut zu wissen: Wandern Sie in einen anderen EU-Staat oder die Schweiz aus und wollen dort die Staatsangehörigkeit annehmen, müssen Sie keinen Antrag auf Beibehaltung stellen. Mit diesen Ländern gibt es Abkommen. Sie erhalten automatisch die doppelte Staatsangehörigkeit, wenn Sie sich dort einbürgern lassen.


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