Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Deutsche Staatsbürgerschaft
Die Deutsche Staatsbürgerschaft begründet die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Bundesrepublik Deutschland. Als Deutscher Staatsbürger ist man damit auch Inhaber von Rechten (wie z.B. Wahlrecht) und Pflichten (wie z.B. Schulpflicht, Wehrpflicht). Der Erwerb der Staatsbürgerschaft erfolgt entweder durch Geburt oder durch Einbürgerung. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Einen Anspruch auf Einbürgerung hat u.a., wer seit mindestens 8 Jahren Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist. Darüber hinaus muss er ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift nachweisen, seine eigene Staatsbürgerschaft aufgeben und sich zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen. Es darf kein Ausweisungsgrund etwa wegen begangener Straftaten vorliegen, wobei nur geringfügige und vereinzelte Verstöße gegen Strafvorschriften kein Einbürgerungshindernis darstellen.
Weitere Fragen zur deutschen Staatsbürgerschaft beantworten Ihnen gerne unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Ausländerrecht. Wir bieten die Beratung auch in englisch, russisch und türkisch an.
Stand: 15.04.2008
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Nürnberg (D-AH) - Wer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hat auf der Schöffenbank eines deutschen Gerichts nichts zu suchen. Fehlendes eigenes Sprachverständnis kollidiert laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof (Az. 2 StR 338/10) mit dem grundsätzlichen Prinzip der Mündlichkeit. Ein Laienrichter muss den Gang der gerichtlichen Auseinandersetzung akustisch wahrnehmen und in den durch Rede und Gegenrede gekennzeichneten Verlauf jederzeit selbst eingreifen können, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Der zugrunde liegende Fall: Die Verurteilung zweier Straftäter, die einen Penny-Markt in Köln-Sürth mit vorgehaltener Gas-Pistole brutal ausgeraubt hatten, war unter Mitwirkung einer russlanddeutschen Schöffin zustande gekommen. Deren Sprachverständnis erwies sich nach eigenem Bekenntnis jedoch derart schlecht, dass sie etwa bei einem Telefonanruf des Strafkammer-Vorsitzendenden den Hörer an eine Kollegin weiterreichen musste. Trotzdem wurde die Hauptverhandlung mit ihr besetzt, wobei zu sämtlichen Sitzungen der Kammer extra eine Russisch-Dolmetscherin hinzugezogen wurde.
Deren Einsatz verursachte jedoch nicht nur erhebliche Zusatzkosten, sondern brachte auch keine Abhilfe - zumal damit ein schwer wiegenden Verstoß gegen das unverzichtbare Beratungsgeheimnis in den internen Kammerbesprechungen begründet wurde die masssive Kritik der obersten Bundesrichter.
Laut Gesetzestext darf ein Schöffenamt nur von Deutschen besetzt werden, was zwar die deutsche Staatsbürgerschaft voraussetzt, nicht aber zwingend die Beherrschung der deutschen Sprache. Doch nach ständiger Rechtsprechung könne ja auch ein blinder Richter nicht an einer tatrichterlichen Hauptverhandlung mitwirken, da dies gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstößt. Insofern sah sich der Bundesgerichtshof wegen der unrechtmäßigen Mitwirkung der nicht deutsch sprechenden Schöffin gezwungen, das Urteil gegen die beiden Strafräuber aufzuheben und eine neue Verhandlung mit deutsch sprechendem Richterpersonal einzufordern.
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