Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Deutsche Staatsangehörigkeit
Wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, regelt das Grundgesetz in Artikel 116. Weitere Regelungen zur Staatsangehörigkeit sind in dem Grundgesetz in Artikel 16 zu finden.
Die Deutsche Staatsangehörigkeit kann nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) durch verschiedene Tatbestände erworben werden.
Es kann einerseits die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, durch die Annahme als Kind sowie durch Einbürgerung erworben werden. Und zudem nach § 7 StAG durch die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes und nach § 40a StAG durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder durch eine Erklärung nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Die Staatsangehörigkeit erwirbt ferner, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von einem Begünstigten in vorstehend beschriebenem Sinne ableiten.
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Stand: 25.09.2011
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