Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufenthaltsgesetz
Die gesetzlichen ausländerrechtlichen Reglungen zur Einreise und dem zulässigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sind vornehmlich in dem so genannten Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu finden.
Über das AufenthG hinaus existieren zahlreiche ausländerrechtliche Verordnungen, wie die Aufenthaltsverordnung oder die Integrationskursverordnung, welche gleichfalls zu beachten sind, wie auch Verfahrensregelungen, etwa das Asylverfahrensgesetz und Grundrechtsvorschriften, etwa Art. 16a des Grundgesetzes oder europarechtliche Regelungen, völkerrechtliche Verträge und zwischenstaatliche Abkommen.
Der zulässige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland setzt nach dem AufenthG regelmäßig voraus, dass bereits die Einreise nur mit einem erforderlichen Visum und gültigen Pass erfolgt war.
Ein Aufenthaltstitel ist nach deutschem Recht nicht in jedem Fall erforderlich. Etwa dann nicht, wenn europäisches Gemeinschaftsrecht oder zwischenstaatliche Verträge von diesem Erfordernis Ausnahmen zulassen. Ist der nach dem AufenthG grundsätzlich erforderlich Aufenthaltstitel zu beantragen, und erfolgte jedoch die Einreise ohne ein notwendiges Visum, so kann unter gewissen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel doch erteilt werden.
Reist der Ausländer nicht mit dem erforderlichen Visum ein, kann nach § 5 Abs. 2 AufenthG von dem Erfordernis, dass ein Aufenthaltstitel nur mit Einreise des erforderlichen Visums zu erteilen ist, abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
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Stand: 26.10.2011
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