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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Aufenthaltsgenehmigung

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufenthaltsgenehmigung

Den aus dem früheren Ausländergesetz stammenden Begriff der Aufenthaltsgenehmigung kennt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht mehr. An seine Stelle ist der Begriff des Aufenthaltstitels getreten (§ 4 AufenthG). Er umfasst heute das Visum, die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis. Weitere Informationen finden Sie unter diesen Stichpunkten.

Für erste Auskünfte zum Ausländerrecht stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte im Rahmen der telefonischen Rechtsberatung zur Verfügung. Schwierigere Fragen stellen Sie bitte schriftlich, damit Sie die Antwort schriftlich "schwarz auf weiß" durch die E-Mail Beratung erhalten.
Stand: 23.03.2011
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Chinesischer Spezialitätenkoch kein ausländischer Experte
Nürnberg (D-AH) - Über Geschmäcker lässt sich bekanntlich streiten. Nicht aber darüber, dass ein profaner, wenn auch chinesischer Spezialitäten-Koch, der dank seiner Herkunft zwar exotische Gaumengenüsse zuzubereiten versteht, deswegen noch lange nicht als ausländischer Spezialist anzusehen und bedingungslos auf dem deutschen ...weiter lesen


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Frage: Meine 26-jährige philippinische Bekannte ist seit letztem Sommer, also ein Jahr in Deutschland mit einer begrenzten Aufenthaltsgenehmigung (Arbeitgeber ist genannt) bis 15.9.2009. Sie ist Erzieherin. Ma...
Antwort: Der philippinische Staatsbürger darf nur dann nach Deutschland einreisen, wenn ihm von der deutschen Botschaft auf den Philippienen eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erteilt worden ist. Ohne ein entsprechendes Visum ist die einreise in deutschland unzulässig und auch die Meldung bei einem deutsche ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Wie kann ein russischer Landmann, der in meiner Firma als Gesellschafter einsteigen will, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland bekommen?...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Zunächst möchte ich der Klarheit wegen darauf hinweisen, dass es nach dem deutschen Aufenthaltsrecht eine befristete Aufenthaltserlaubnis, welche einen Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum ermöglicht (meist 1 oder 2 Jahre). Daneben gibt es eine unbefristete Aufenthaltserlaubni ...⇒ zum vollständigen Fall


Chinesischer Spezialitätenkoch kein ausländischer Experte

Nürnberg (D-AH) - Über Geschmäcker lässt sich bekanntlich streiten. Nicht aber darüber, dass ein profaner, wenn auch chinesischer Spezialitäten-Koch, der dank seiner Herkunft zwar exotische Gaumengenüsse zuzubereiten versteht, deswegen noch lange nicht als ausländischer Spezialist anzusehen und bedingungslos auf dem deutschen Arbeitsmarkt willkommen zu heißen ist. Offiziell wird darunter nämlich nur eine Person verstanden, die auf Grund ihrer überdurchschnittlichen fachlichen Qualifikation die besonderen Anforderungen einer bestimmten, hierzulande dringend benötigten beruflichen Tätigkeit erfüllt. Und an China-Restaurants, selbst an guten, mangelt es in Deutschland offenbar nicht. Das zumindest legt ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen nahe (Az. 1 B 215/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatten die Richter über die nach maximal vier Jahren Beschäftigungsdauer in Deutschland abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung des Kochs zu entscheiden. Die für seine Arbeit an Herd und Ofen notwendige fachliche Qualifikation wies den Betroffenen dabei leider nicht als Hochqualifizierten im Sinne des Aufenthaltgesetzes aus, dem als ausländischer Spezialist eine Niederlassungserlaubnis zugestanden hätte.

Zumal die Richter auch ernsthafte Zweifel an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für das Verbleiben des Mannes in Deutschland hatten. Das Gesetz nämlich schreibt dazu ein Gehalt in Höhe von mindestens der Bemessungsgrenze der allgemeinen deutschen Rentenversicherung vor.


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Frage: Meine 26-jährige philippinische Bekannte ist seit letztem Sommer, also ein Jahr in Deutschland mit einer begrenzten Aufenthaltsgenehmigung (Arbeitgeber ist genannt) bis 15.9.2009. Sie ist Erzieherin. Man hat sie bereits angeschrieben, dass Sie sich bezüglich einer Verlängerung melden soll und ihr seinerzeit zugesagt, dass die Verlängerung nun länger als ein Jahr sein wird.

Nun möchte sie gerne, dass ihr philippinischer Lebensgefährte auch nach Deutschland kommt. Geplant ist auch eine Heirat in Kürze. Ich hätte für den jungen Mann einen Arbeitsplatz auf einem Binnenschiff (Arbeitgeber ist eine Luxemburger Gesellschaft). Grundvoraussetzung für die Annahme des Arbeitsplatzes ist, dass der junge Mann eine vom EMA registrierte Adresse in Deutschland (oder einem anderen EU-Land) hat.

Meine Frage ist: wird er sich beim Einwohnermeldeamt in Deutschland registrieren lassen können, wenn er vorweisen kann, dass seine Lebensgefährtin hier lebt und einen Arbeitsplatz hat (also ohne zu heiraten) und einen Arbeitsvertrag (Matrosentätigkeit) aus Luxemburg vorlegt? (Eine Arbeitsgenehmigung in Luxemburg erhält er definitiv nicht ? das hatte ich schon geklärt).

Oder ist das nur in Verbindung mit einer Eheschließung möglich?

Eine Heirat kann meines Wissens nicht in Deutschland vollzogen werden. Ist das richtig? Daher ist eine Heirat in Dänemark geplant.

Für Ihre Bemühungen HERZLICHEN DANK im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Ricarda Dreger
Emanuelstr. 10
47445 Moers
Tel. 0160/94844138
Fax 02841/8830570

Nachtrag vom 07.08.2009:

Sehr geehrter Herr Dr. Breer,

vielen Dank für Ihre prompte Reaktion. Ich habe soeben Ihr Honorar per MasterCard angewiesen und würde mich über eine schnelle Bearbeitung freuen, da meine philippinische Bekannte morgen zu Besuch kommt und ich das dann alles in Ruhe mit ihr persönlich besprechen könnte. Sie spricht nur Englisch und Tagalog, so dass noch ich alles übersetzen muss, was ich aber sehr gerne für sie tue!

Nochmals herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und ein schönes und erholsames Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen

Ricarda Dreger



Antwort: Der philippinische Staatsbürger darf nur dann nach Deutschland einreisen, wenn ihm von der deutschen Botschaft auf den Philippienen eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erteilt worden ist. Ohne ein entsprechendes Visum ist die einreise in deutschland unzulässig und auch die Meldung bei einem deutschen Einwohnermeldeamt unmöglich.

Es ist von hier aus nicht ersichtlich, welches Visum er zur Einreise beantragen will. Erfolgreich scheint mir eigentlich nur ein Visum zur Eheschließung in Deutschland zu sein. Dazu müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt werden, die im einzelnen auf der Web-Seite der deutschen Botschaft in Manila aufgeführt sind. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der philippinische Staatsbürger sich in einfacher Form in deutscher Sprache verständigen kann (Zertifikat kann beim Goethe-Institut in Manila erreicht werden) und die Ehefrau seit mindestens 2 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland hat.

Erfahrungsgemäß stellt zunächst der fehlende Sprachkurs ein Haupthindernis dar.

Ohne Heirat sehe ich kaum die Chance auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Eine Aussicht auf eine Arbeitsgenehmigung in Deutschland besteht nur, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung z.B. zum Zwecke der Eheschließung erteilt wurde.

Um Ihre Fragen klar zu beantworten:

1.) Vor Klärung der arbeitsrechtlichen Fragen ist der aufenthaltsrechtliche Status zu klären.

2.) Eine Anmeldung in Deutschland ist nur möglich, wenn ein aufenthaltsrecht besteht.

3.) Eine Arbeitserlaubnis in Deutschland wird in Abhängigkeit von dem Aufenthaltsrecht erteilt und kann daher nur im Zusammenhang mit diesem beurteilt werden.

4.) Die Beziehung zu der Lebensgefährtin ist (ausländer)rechtlich so lange ohne Belang wie keine Eheschließung vorliegt.

5.) Eine Eheschließung z.B. in Dänemnark löst keineswegs alle Probleme. Es bleibt zumindest das Problem des Sprachnachweises sowie des Nachweises des ausreichenden Einkommens für 2 Personen. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen gibt es kein Aufenthaltsrecht für Deutschland.

6.) Eine Aufenthaltserlaubnis aus arbeitsmarktpolitischen Gründen kann ausnahmsweise dann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit feststellt, dass für eine bestimmte Stelle europäische Bewerber nicht vorhanden sind. Damit muss einerseits eine konkrete Stelle nachgewiesen werden und andererseits die Tatsache, dass für diese Stelle Bewerber aus Mitgliedstaaten der EU nicht verfügbar sind.Dieser Nachweis ist im Regelfall schwer zu führen und nur bei ausgesprochenen Mangelberufen möglich.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer


Frage: Wie kann ein russischer Landmann, der in meiner Firma als Gesellschafter einsteigen will, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland bekommen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Zunächst möchte ich der Klarheit wegen darauf hinweisen, dass es nach dem deutschen Aufenthaltsrecht eine befristete Aufenthaltserlaubnis, welche einen Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum ermöglicht (meist 1 oder 2 Jahre). Daneben gibt es eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis), welche zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Diese wird meist nichts sofort ausgestellt sondern erst nach einigen Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Alleine wegen der finanziellen Beteiligung an einer Gesellschaft wird ein solcher Aufenthaltstitel in der Regel nicht erteilt. Grund hierfür ist, dass die bloße finanzielle Beteiligung an einer Firma noch nicht zwingend einen Aufenthalt in Deutschland notwendig macht.
Allerdings ergibt sich aus § der Beschäftigungsverordnung (BeschVO), dass zB. Prokuristen oder leitenden Angestellten einer Firma eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Organe einer Gesellschaft, also zB: für einen Geschäftsführer.

Den Text von § 4 BeschVO finden Sie hier:
§ 4 Führungskräfte
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind oder
4. leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions-, und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.

Hintergrund zu § 4 BeschVO ergibt sich, dass es der Firma freigestellt sein soll die Führungskräfte für das Unternehmen zu wählen und dass hierzu nahezu keine aufenthaltsrechtlichen Vorschriften anwendbar sein sollen, da dies ansonsten einen unzulässiger Eingriff in die Gewerbefreiheit darstellen würde.
Daher ist in den Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen, eine Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme nicht erforderlich. Eine Aufenthaltserlaubnis wird dann in der Regel auch erteilt werden müssen.

In Ihrem Fall müsste also mit der Beteiligung an dem Unternehmen auch eine entsprechende Führungsposition gem. § 4 BeschVO verbunden sein, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bekommen zu können. Hierzu müsste dann ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in Verbindung mit der Arbeitserlaubnis zur Ausübung der mit der Gesellschaft verbundenen Tätigkeit gestellt werden. dazu sollte dann der Arbeitsvertrag, Vollmacht oder Prokura vorgelegt werden bzw. die Eintragung als Geschäftsführer. Ob der Antrag mit der Erteilung von Prokura, Generalvollmacht oder der Bestellung als Geschäftsführer verbunden ist, ist dabei aufenthaltsrechtlich unerheblich.


Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz

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