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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Aufenthaltserlaubnis

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist in den §§ 7 und 8 Aufenthaltsgesetzes geregelt und wird grundsätzlich nur befristet (auf mindestens 6 Monate) und zweckgebunden erteilt (die einzelnen Zwecke des Aufenthalts werden in § 16 bis 36 aufgeführt).
Die Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen richten sich nach dem Zweck des Aufenthalts in Deutschland, nämlich:

    * Ausbildung (§§ 16 + 17)
    * Erwerbstätigkeit(§§ 18 - 21)
    * völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22 - 26)
    * Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36) sowie
    * Besondere Aufenthaltsrechte (Wiederkehrer, ehemalige deutsche Staatsangehörige, §§ 37 + 38)

In Ausnahmefällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Weitere Fragen zum Thema Aufenthaltserlaubnis beantworten Ihnen unsere Experten für das Thema Ausländerrecht auf Wunsch auch auf englisch, russisch und türkisch unter der Durchwahl 0900-1 875 000-18 .
Stand: 01.02.2010

   
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