Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufenthaltsberechtigung
Die Aufenthaltsberechtigung war ein Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz. Seit dem 1. Januar 2005 existiert die Aufenthaltsberechtigung nicht mehr. Einem Ausländer war nach § 27 Ausländergesetz die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn er seit acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besaß oder drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gewesen war, sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert war, er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hatte oder Aufwendungen nachweisen konnte für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens und er in den vorhergehenden drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden war.
Für weitergehende Fragen zum Thema "Aufenthaltsberechtigung" stehen Ihnen die Experten der Deutschen Anwaltshotline unter der Durchwahl 0900-1 875 001-903 gern zur Verfügung. Stand: 10.10.2011