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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema AsylVfG

Ein Asylantrag kann von einer Person gestellt werden, welche wegen staatlicher Verfolgung in ihrem Heimatland im Sinne des Art. 16a des Grundgesetzes (GG) Asyl in der Bundesrepublik Deutschland oder nach anderen Vorschriften in einem sonstigen Staat begehrt und damit um Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung ersucht.

Das Asylverfahren ist in Deutschland in dem so genannten Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt. Das Asylverfahrensgesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des GG oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, der so genannten Genfer Flüchtlingskonvention, beantragen.

Ein Asylantrag kann nur persönlich aus dem Innland und nur in Ausnahmefällen schriftlich gestellt werden. In der Regel muss sich der Antragsteller an eine so genannte Erstaufnahme-Einrichtung wenden, welche Personendaten erfasst. Hiernach kann der Asylsuchende einen Asylantrag in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die der Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet ist, stellen. Der Antragsteller erhält zunächst eine in der Regel territorial beschränkte vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich erlaubt.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Asylantrages durch das zuständige Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Wichtig ist in solchen Fällen, die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Rechtsmittelfristen, um erfolgreich die zustehenden Rechtsmittel ausschöpfen zu können.

Zu allen Fragen betreffend den Asylantrag und das Asylantragsverfahren berät Sie ein in diesem Rechtsgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 26.10.2011

   
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