Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Berlin zum Anspruch auf Asyl bei Verfolgung durch Bürgerkriegsparteien oder durch andere nichtstaatliche Gruppierungen korrigiert. Bislang erhielten Bürgerkriegsflüchtlinge nur Asyl, wenn sie vom Staat, nicht aber wenn sie von einer nichtstaatlichen Bürgerkriegspartei verfolgt wurden. Eine Kammer des Verfassungsgerichts hob am 10. August 2000 in einem Beschluß zwei Urteile des BVerwG auf, mit denen afghanischen Flüchtlingen ein Anspruch auf Asyl versagt worden war. Das Verfassungsgericht hält zwar daran fest, dass ein Asylanspruch grundsätzlich nur bei "staatlicher Verfolgung" besteht. Die Richter haben aber die Voraussetzungen gelockert, unter denen eine asylrechtsrelevante "quasi-staatliche" Verfolgung anzunehmen ist. Das bedeutet für Bürgerkriegsflüchtlinge und Opfer nichtstaatlicher Verfolgung, dass bei der Prüfung ihrer Asylanträge nunmehr großzügiger verfahren werden muß, als das nach der bisherigen restriktiveren Rechtsprechung des BVerwG der Fall war.
Bei Fragen zu diesem sehr komplexen und vielmals exitenziell wichtigen Thema sollten Sie in jedem Fall mit einem Anwalt oder einer Anwältin in Kontakt treten. Vorinfomationen können Sie bereits am Telefon oder per E-Mail klären. Stand: 06.09.2010