Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abschiebungshindernisse
Die gesetzlichen Abschiebungshindernisse sind in § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgeführt. Früher fanden sich diese Regelungen in den §§ 53, 54 Ausländergesetz. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift darf ein Ausländer z. B. nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Weitere Abschiebungshindernisse sind die Gefahr der Todesstrafe, Gefahr für Leib und Leben oder Menschenrechtsverletzungen. Bei Verfolgung bestimmter Gruppen kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen die Abschiebung ebenfalls ausgesetzt werden. Die gesetzlichen Regelungen sind für den juristischen Laien nur schwer durchschaubar, da es auch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen gibt, die möglicherweise für den Einzelfall relevant sind. Bei der Frage, ob Abschiebungshindernisse vorliegen oder nicht, sollte auf eine qualifizierte juristische Beratung durch einen im Ausländerrecht oder Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt nicht verzichtet werden. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können Ihnen bereits in der telefonischen Rechtsberatung wichtige Ratschläge zum Thema Abschiebungshindernis geben und Ihnen helfen, die gesetzlichen Regelungen zu verstehen.
Stand: 10.02.2011