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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abschiebung

Die Abschiebung ist der behördliche Vollzug einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellten Ausreisepflicht. Sie ist in § 58 Aufenthaltsgesetz geregelt.

Nicht zu verwechseln ist die Abschiebung mit der Ausweisung nach §§ 50 ff. Aufenthaltsgesetz, die ein ausländerrechtlicher Verwaltungsakt ist, der die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts beendet bzw. zur Ausreisepflicht führt. Ein Ausländer kann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Die Abschiebung ist dann am Ende nur das Zwangsmittel, mit der der unrechtmäßige Aufenthalt des Ausländers beendet wird. Sie setzt eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus, die zum Beispiel durch oben genannten Verwaltungsakt der Ausweisung eingetreten sein kann. Die Ausweisung ist aber keinesfalls zwingende Voraussetzung für eine Abschiebung.

Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendung vorliegen und hiergegen kein Rechtsschutz (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde die Abschiebung ein. Dieser geht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit einer Ausreisefrist voraus.

Lassen Sie sich im Falle einer Abschiebung jedenfalls juristisch beraten. Die komplexe juristische Materie ist grundsätzlich aber vor allen Dingen in einer emotional anspruchsvollen Situation zu undurchsichtig.
Stand: 29.03.2010

   
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