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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wegezeit

Nach § 17 Abs. 2 der Musterberufsordnung der deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) ist es Ärzten möglich, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten tätig zu sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ärzte Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patienten an allen Orten ihrer Tätigkeit treffen. Konkret bedeutet dies, dass Ärzte, die nicht nur am Praxissitz ambulant ärztlich tätig sein wollen, dafür zu sorgen haben, dass auch an dem jeweilig anderen Ort ihrer Tätigkeit eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten erfolgt.
Eine ordnungsgemäße Versorgung ist dann gewährleistet, wenn die Orte der ärztlichen Tätigkeit so gewählt werden, dass die Ärzte alle Orte innerhalb kurzer Zeit erreichen können, also nur eine kurze Wegezeit vorhanden ist. Der Wegezeit kommt daher bei der Frage der Zulässigkeit eines weiteren Praxissitzes eine erhebliche Bedeutung zu.
Die konkrete Orientierung, wann eine Wegezeit noch angemessen ist und wann nicht, muss der Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte entnommen werden. Da der Arzt bei der Planung eines weiteren Praxissitzes ein hohes persönliches finanzielles Risiko übernimmt, empfiehlt es sich, rechtzeitig einen im Medizinrecht erfahrenen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.
Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können Ihnen bereits am Telefon ihre Fragen zum Praxissitz und zur Wegezeit beantworten.
Stand: 10.02.2011

   
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