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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassung ist der Ort, an dem Ärzte ihren Praxissitz haben und regelmäßig erreichbar sind. Diesen müssen sie vor Eröffnung bei der Bezirksärztekammer anmelden, in welcher sie Mitglied sind. Bekommen sie von der Bezirksärztekammer eine Genehmigung für ihr Vorhaben, können sie ihre Praxis am vorgesehenen Standort betreiben. Allerdings können sie auch Zweigpraxen eröffnen, für die sie keiner weiteren Genehmigung durch die Bezirksärztekammer bedürfen.
Die Voraussetzungen der Zweigpraxis sind in § 17 Abs. 2 der Musterberufsordnung der Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) geregelt.
Ob sich die Ärzte niederlassen dürfen oder nicht, bestimmt sich danach, dass die Praxis durch sie geleitet wird und diese Leitung verantwortliche geschieht. Eine solche liegt vor, wenn die Ärzte über die sächliche Ausstattung verfügen und Personalentscheidungen treffen können, wenn sie die medizinische Verantwortung tragen und der Behandlungsvertrag mit ihnen geschlossen wird.
Da es zu der Niederlassung von Ärzten eine Vielzahl von Rechtsfragen gibt, empfiehlt sich die Beratung durch einen im Medizinrecht erfahrenen Rechtsanwalt.
Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen für alle Fragen zur Niederlassung von Ärzten und zum ärztlichen Berufsrecht zur Verfügung.
Stand: 08.06.2011

   
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