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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kunstfehler

Der Begriff des Kunstfehlers (= Verstoß gegen die anerkannten Regeln ärztlicher Kunst) wird
häufig im Arzthaftungsrecht anstatt des - deutlich weiter gefassten Begriffs - medizinischer
Behandlungsfehler gebraucht. Die gesamte Tätigkeit des Arztes steht unter dem Leitsatz, die
Heilbehandlung des Patienten nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vorzunehmen.
Was hierunter zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem anerkannten und gesicherten Stand
der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung. Zur Beurteilung der Frage, ob ein
medizinischer Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler) vorliegt, kommt es auf die im jeweiligen
Fachgebiet des behandelnden Arztes allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse und nicht auf die
individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des konkret behandelnden Arztes an. Den Heilerfolg
schuldet der Arzt jedoch nicht. Allerdings haftet er für den durch sein Handeln oder Unterlassen
eingetretenen Schaden (Arzthaftung) im Falle des schuldhaften (fahrlässig oder vorsätzlich)
Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst aus Delikt und gegebenenfalls aus
Vertrag.
Für die Beurteilung, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt oder nicht, ist neben einer
entsprechenden medizinischen Begutachtung eine ausführliche juristische Beratung durch einen im
Arzthaftungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt notwendig.
Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen zur telefonischen Beratung zu
allen Fragen zum Kunstfehler zur Verfügung.
Stand: 10.02.2011

   
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