Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kunstfehler
Der Begriff des Kunstfehlers (= Verstoß gegen die anerkannten Regeln ärztlicher Kunst) wird häufig im Arzthaftungsrecht anstatt des - deutlich weiter gefassten Begriffs - medizinischer Behandlungsfehler gebraucht. Die gesamte Tätigkeit des Arztes steht unter dem Leitsatz, die Heilbehandlung des Patienten nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vorzunehmen. Was hierunter zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem anerkannten und gesicherten Stand der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung. Zur Beurteilung der Frage, ob ein medizinischer Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler) vorliegt, kommt es auf die im jeweiligen Fachgebiet des behandelnden Arztes allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse und nicht auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des konkret behandelnden Arztes an. Den Heilerfolg schuldet der Arzt jedoch nicht. Allerdings haftet er für den durch sein Handeln oder Unterlassen eingetretenen Schaden (Arzthaftung) im Falle des schuldhaften (fahrlässig oder vorsätzlich) Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst aus Delikt und gegebenenfalls aus Vertrag. Für die Beurteilung, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt oder nicht, ist neben einer entsprechenden medizinischen Begutachtung eine ausführliche juristische Beratung durch einen im Arzthaftungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt notwendig. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen zur telefonischen Beratung zu allen Fragen zum Kunstfehler zur Verfügung.
Stand: 10.02.2011
Opfer ärztlicher Gewalt Nürnberg (D-AH) - Stellt der an einem Patienten vorgenommene ärztliche Eingriff einen strafbaren tätlichen Angriff dar, so handelt es sich um eine Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes. Dabei ist völlig ohne ...weiter lesen