Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fehldiagnosen
Ein Arzt oder eine behandelnde Einrichtung haftet grundsätzlich für die Fehler, die schuldhaft von ihr bei der Behandlung von Patienten begangen werden, weil eine Diagnose gestellt worden ist. Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, Berufshaftpflichtversicherungen abzuschließen, die im Falle eines solchen Fehlers des Arztes oder der Einrichtung den Schaden übernehmen müssen. Naturgemäß entsteht oftmals Streit darüber, ob der Arzt überhaupt eine Fehldiagnose gemacht hat, da Ärzte dazu neigen, dies zu bestreiten; oftmals werden Fehldiagnosen sogar vertuscht.
Wenn eine Fehldiagnose aber feststeht, muss geprüft werden, ob sie verschuldet geschehen ist. Ein unglücklicher Behandlungsverlauf allein reicht noch nicht aus, um zu einer Haftung des Arztes zu gelangen, sondern vielmehr muss das Problem des Patienten aus einem Fehler herrühren, der aus einer Fehldiagnose stammen kann; der Fehler bzw. die Fehldiagnose müssen dem Arzt im Bestreitensfall, der praktisch immer vorliegt, nachgewiesen werden, weiter, dass ein Schaden entstanden ist und dass dieser durch die Fehler bzw. die fehlerhafte Diagnose hervorgerufen worden ist.
Eine erste Abstimmung, ob eine Fehldiagnose bei Ihnen vorliegen kann, kann in derRegel binnen weniger Minuten am Telefon geschehen; dort wird Ihnen auch das weitere Vorgehen in Ihrem Fall erklärt werden, damit Sie ihre Rechte ordnungsgemäß wahrnehmen können.