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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Behandlungsrecht

1. Rechtsgebiet im Arztrecht, welches sich mit den Fragen im Zusammenhang mit Eingriffen und therapeutischen Maßnahmen am Menschen beschäftigt:

Ein Behandlungsfehler (nicht mehr gebräuchlich: Kunstfehler) ist dabei eine in die physische oder psychische Sphäre des Betroffenen eingreifende Maßnahme, welche nicht nach den Regeln des medizinischen Standards (früher: der ärztlichen Heilkunst) durchgeführt wird.

Als Behandlungsfehler sind Eingriffe anzusehen, die sich nach den berufsfachlich umzusetzenden Grundsätzen und Regeln der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung als objektiv unsachgemäß darstellen.

Der Behandelnde schuldet dem Patienten grds. eine derartige Qualität der Maßnahme, dass diese ausreichend ist, um den medizinisch notwendigen Erfolg zu gewährleisten. Sorgfalt bei der Ermittlung der Krankengeschichte, bei der Untersuchung, der Erhebung von Befunden, der Diagnose, der Indikationsstellung, der Therapiewahl, der Arbeitsteilung während der Behandlung sowie der Aufklärung vor dem Eingriff ist im Allgemeinen die nötige Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Behandlung und bildet den Maßstab für das Vorliegen des Behandlungsfehlers

2. Befugnis zur Behandlung des Patienten durch den Behandelnden (i.d.R. Arzt):

Neben dem Problem des behandlungsbefugten Personenkreises (insbesondere Heilberufe) und der Erörterung von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern ist die Zentrale Fragestellung im Rahmen des Behandlungsrechtes, ob es an einem wirksamen tatbestandsausschließendem Einverständnis bzw. einer wirksamen rechtfertigenden Einwilligung zur Behandlung bzw. zum körperlichen Eingriff auf Seiten des Patienten fehlt.

Andernfalls liegt eine rechtswidrige Behandlung vor, die zivilrechtliche, strafrechtliche und standesrechtliche Sanktionen auslösen kann.

Bei Fragen zum Behandlungsrecht wird Ihnen ein zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline in der Regel binnen weniger Minuten helfen und das weitere Vorgehen aufzeigen können.
Stand: 03.12.2010

   
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